Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)
Wenn Sie eine bestimmte Person suchen, können Sie bestimmte Daten aus dem Melderegister nun auch online abfragen:
- Vor- und Familienname,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschriften,
- gegebenenfalls die Tatsache, dass die gesuchte Person verstorben ist.
Hinweis:
Im Gegensatz zu einer Melderegisterauskunft erhalten Sie über eine Selbstauskunft Informationen zu den über Sie im Melderegister gespeicherten Daten. Eine solche können Sie formlos beantragen.
Benötigen Sie eine Auskunft zu Ihren Daten, die Sie bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen vorlegen können? Dann beantragen Sie eine Meldebescheinigung hier.
Online-Dienst für die Melderegisterauskunft
- Eine Melderegisterauskunft können Sie zu einer anderen Person online einholen.
- Dazu klicken Sie bitte auf den folgenden Link
Melderegister - Online-Auskunft beantragen
Sie können die einfache Auskunft aus dem Melderegister auch bei allen zuständigen Stellen vorzugsweise schriftlich (per Post oder Briefkasten-Einwurf) oder im Bedarfsfall persönlich beantragen. Bitte beachten Sie hierbei die abweichenden Kosten für eine schriftliche oder persönliche Beantragung.
Terminvereinbarung
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen.
Onlineantrag
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
Online-Auskunft
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie sich identifizieren über die Online-Ausweisfunktion
- Ihres Personalausweises,
- Ihrer eID-Karte oder
- Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.
- Die Identität der gesuchten Person muss mit den von Ihnen im Antrag angegebenen Daten eindeutig festgestellt werden können.
- Es dürfen der Auskunft keine schutzwürdigen Interessen der gesuchten Person entgegenstehen.
Schriftlich
Wenn Sie das Online-Verfahren nicht nutzen, können Sie bei allen zuständigen Stellen die einfache Melderegisterauskunft auch schriftlich oder persönlich beantragen.
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann. Die Identität der gesuchten Person muss folglich anhand der mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, früherer Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig feststellbar sein. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden; es sei denn, die betroffene Person hat hierfür ausdrücklich eingewilligt.
Bitte beachten Sie die unten aufgelisteten Kosten für eine schriftlich oder persönliche Melderegisterauskunft.
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat.
Verfahrensablauf
Online-Auskunft
- Rufen Sie die Online-Auskunft auf.
- Identifizieren Sie sich.
- Geben Sie die Daten der gesuchten Person ein.
- Nach Zahlung erhalten Sie ein PDF-Dokument mit den gewünschten Daten in Ihr Servicekonto-Postfach.
Schriftlich
Der Antrag kann schriftlich (per Post oder Briefkasten-Einwurf) gestellt werden.
- per Post an: Ordnungs- und Bürgeramt, Bürgerbüro, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
- per Briefkasten-Einwurf: beim Bürgerbüro, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
Zu beachten:
Jede Anfrage muss eine Erklärung enthalten, ob sie
- zum Zweck der Werbung oder
- zum Zweck des Adresshandels
benötigt wird oder nicht.
Zu diesen Zwecken darf sie nur verwendet werden, wenn die angefragte Person ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmung muss der Meldebehörde oder dem Antragsteller schriftlich vorliegen.
Werden Daten für gewerbliche Zwecke angefragt, muss der Zweck genau benannt werden.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
Keine.
Kosten
Online-Auskunft
Die anfallenden Kosten setzen sich zusammen aus:
- Gemeindegebühr: EUR 5,00 und
- technische Betriebskosten: EUR 2,60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Eine Suchanfrage wird Ihnen auch dann berechnet, wenn eine Melderegisterauskunft nicht erfolgen kann, weil die gesuchte Person beispielsweise nicht ermittelt werden konnte. Die in Ihrem Fall konkret anfallenden Kosten werden im Laufe der Antragstellung berechnet und angezeigt.
Schriftlich oder persönlich
- pro Auskunft
- Einfache Auskunft
(Auskunftszeitraum 1985 bis heute): 10 Euro - Archivauskunft
(Auskunftszeitraum 1945 bis 1985): 60 Euro
- Einfache Auskunft
- Die Melderegisterauskunft ist auch dann kostenpflichtig,
- wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist,
- sie nicht ermittelt werden kann oder
- die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
Zahlungsarten
- bei persönlicher Vorsprache
Barzahlung oder EC Karte - bei schriftlich beantragter Melderegisterauskunft
Verrechnungsscheck oder Gebührenbescheid
Hinweis zur Archivauskunft beim Stadtarchiv Karlsruhe
Auskünfte über Personen, die vor mehr als 55 Jahren verstorben oder weggezogen sind, erteilt das Stadtarchiv Karlsruhe.
Gebührenhöhe: abhängig vom Zeitaufwand für die Recherche.
Weitere Informationen auf karlsruhe.de: Serviceangebote des Stadtarchivs / Gebührenverzeichnis
Vertiefende Informationen
Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Sie können auch eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.
Rechtsgrundlage
- § 44 Einfache Melderegisterauskunft
- § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
- Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 10.10.2023 freigegeben.