Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.
Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen.
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Onlineantrag
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift. - Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Online-Auskunft
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie sich identifizieren:
über die Online-Ausweisfunktion
- Ihres Personalausweises,
- Ihrer eID-Karte oder
- Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.
Verfahrensablauf
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie benötigen dafür kein Formular. Sie können den Antrag
- mündlich in der Behörde stellen,
- mit der Post oder durch E-Mail übermitteln oder
- je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.
Achtung: Bei manchen Meldebehörden wird Ihr Antrag erst bearbeitet, wenn Sie die Gebühr bezahlt haben.
Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.
Hinweis: Die Daten dürfen nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Rufen Sie die Online-Auskunft auf.
- Identifizieren Sie sich.
- Geben Sie die Daten der gesuchten Person ein.
- Nach Zahlung erhalten Sie ein PDF-Dokument mit den gewünschten Daten in Ihr Servicekonto-Postfach.
Wenn Sie die Auskunft schriftlich beantragen möchten:
- Sie können die einfache Auskunft aus dem Melderegister bei allen zuständigen Stellen vorzugsweise schriftlich oder im Bedarfsfall persönlich beantragen.
- Senden Sie uns Ihren formlosen Antrag per Post, Briefkasten-Einwurf oder per E-Mail.
Dem Antrag legen Sie einen Verrechnungsscheck bei oder Sie erhalten zusammen mit der Auskunft einen Gebührenbescheid per Post.
Zu beachten:
Jede Anfrage muss eine Erklärung enthalten, ob sie zum Zweck der Werbung oder zum Zweck des Adresshandels benötigt wird oder nicht.
Zu diesen Zwecken darf sie nur verwendet werden, wenn die angefragte Person ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmung muss der Meldebehörde oder dem Antragsteller schriftlich vorliegen.
Werden Daten für gewerbliche Zwecke angefragt, muss der Zweck genau benannt werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- für Selbstauskünfte: keine
- für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Hinweis: Bei einer schriftlich oder elektronisch beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen.
Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie die Gebühr auch im Voraus überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage als elektronische Anlage beifügen.
Online-Auskunft
Die anfallenden Kosten setzen sich zusammen aus:
- Gemeindegebühr: 5,00 Euro und
- technische Betriebskosten: 2,60 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Eine Suchanfrage wird Ihnen auch dann berechnet, wenn eine Melderegisterauskunft aus tatsächlichen beziehungsweise rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann, weil die gesuchte Person beispielsweise nicht ermittelt werden konnte. Die in Ihrem Fall konkret anfallenden Kosten werden im Laufe der Antragstellung berechnet und angezeigt.
Schriftlich oder persönlich
- pro Auskunft
- Einfache Auskunft
(Auskunftszeitraum 1985 bis heute): 10 Euro - Archivauskunft
(Auskunftszeitraum 1945 bis 1985): 60 Euro
- Einfache Auskunft
- Die Melderegisterauskunft ist auch dann kostenpflichtig, wenn aus tatsächlichen beziehungsweise rechtlichen Gründen eine Auskunft nicht erfolgen kann, zum Beispiel:
- wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist,
- sie nicht ermittelt werden kann oder
- die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweis zur Archivauskunft beim Stadtarchiv Karlsruhe
Auskünfte über Personen, die vor mehr als 55 Jahren verstorben oder weggezogen sind, erteilt das Stadtarchiv Karlsruhe.
Gebührenhöhe: abhängig vom Zeitaufwand für die Recherche.
Weitere Informationen auf karlsruhe.de: Serviceangebote des Stadtarchivs / Gebührenverzeichnis
Vertiefende Informationen
Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen.
Sie können auch eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.
Hinweise
keine
Im Gegensatz zu einer Melderegisterauskunft erhalten Sie über eine Selbstauskunft Informationen zu den über Sie im Melderegister gespeicherten Daten. Eine solche können Sie formlos beantragen.
Benötigen Sie eine Auskunft zu Ihren Daten, die Sie bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen vorlegen können? Dann beantragen Sie eine Meldebescheinigung hier.
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.
Rechtsgrundlage
- § 44 Einfache Melderegisterauskunft
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV):
- Ziffer 44 Zu § 44 Einfache Melderegisterauskunft
Freigabevermerk
17.02.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Stadt Karlsruhe