Adressbuch - Eintrag sperren lassen
Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Darin erscheinen Informationen wie Ihr Name, ein Doktorgrad und Ihre Anschrift. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen. Ihren Widerspruch brauchen Sie nicht begründen.
Die Meldebehörde muss Sie schon bei der Anmeldung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Außerdem informiert die Behörde Sie über Ihr Widerspruchsrecht einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Bürgerbüro: Infoblatt Datenschutz Meldewesen (PDF)
Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Hinweise
keine
Voraussetzungen
Eintrag in einem Adressbuch
Verfahrensablauf
Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich, elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.
Um der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen, füllen Sie das Formular "Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz" aus und senden es unterschrieben per Post oder E-Mail an uns zurück.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
in der Regel ein bis vier Wochen
Rechtsbehelf
Leistungsklage
Freigabevermerk
19.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Stadt Karlsruhe