Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Derzeit wird der Onlinedienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung in Baden-Württemberg stufenweise eingeführt.
Sie können Ihre neue Wohnung in Karlsruhe unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) auch online anmelden.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Wohnsitz elektronisch anmelden
Mit diesem Link werden Sie auf die Seite zur elektronischen Wohnsitzanmeldung weitergeleitet. Sie benötigen ein Nutzerkonto des Bundes, Ihr Ausweisdokument mit PIN, die AusweisApp und ein NFC-fähiges Smartphone oder Kartenlesegerät.
Sie ziehen um.
Möglich sind alle Anmeldungen in eine neue Haupt- oder alleinige Wohnung. Der Status bestehender Nebenwohnungen bleibt unberührt.
Die Voraussetzungen für die elektronische Wohnsitzanmeldung finden sie hier.
Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung.
Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung ist ein persönliches Erscheinen hingegen nicht erforderlich:
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Nutzerkonto mit Online-Ausweis.
Außerdem benötigen Sie …
Möglich sind alle Anmeldungen in eine neue Haupt- oder alleinige Wohnung. Der Status bestehender Nebenwohnungen bleibt unberührt.
Es fallen keine Gebühren an.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Die Anmeldung kann sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person den Ehepartner/Lebenspartner und/oder minderjährige Kinder mit an.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)
§ 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.
Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 24. Februar 2025 freigegeben.