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Bürgerservice Karlsruhe

Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass.

Den Reisepass müssen Sie persönlich im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz, beantragen. Sie können den Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und Sie ihn glaubhaft machen können.
In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag bezahlen.

Der Reisepass verfügt über einen Chip. Dort sind Ihre persönlichen Daten, Daten zum Dokument, das Lichtbild sowie Fingerabdrücke gespeichert. Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen zugänglich.

Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden.

Der Reisepass enthält regulär 32 Seiten. Auf Wunsch können Sie - beispielsweise, wenn Sie sehr viel reisen - den Reisepass auch mit 48 Seiten erhalten. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen.
In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.

Beachten Sie, das Ihr Reisepass unter anderem ungültig wird, wenn

  • die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
  • Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme des Wohnorts),
  • eine einwandfreie Feststellung Ihrer Identität nicht mehr möglich ist oder er verändert worden ist.

Hinweis: Viele Staaten verlangen bei der Einreise, dass der Reisepass über das Reiseende hinaus noch bis zu sechs Monate gültig sein muss.
Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Antritt der Reise über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Passdokumente.
Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

 

Wichtiger Hinweis, 24.04.2025
Die Nutzung des Self-Service-Terminals für die Erstellung von biometrischen Lichtbildern ist aktuell nur im Stadtamt Durlach möglich. Im Bürgerbüro Kaiserallee 8 und im Bürgerbüro Ost ist die Nutzung aufgrund einer technischen Störung derzeit leider nicht möglich.


Wichtige Hinweise zum biometrischen Lichtbild / Neuerungen ab 01. Mai 2025
Das verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen sieht vor, dass das Scannen von Passbildern bei der Beantragung von Identitätsdokumenten abgeschafft wird. Ab Mai 2025 können ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für die Erstellung eines Personalausweises oder Reisepasses verwendet werden. Eine Verwendung von Lichtbildern in Papierform ist somit nicht mehr zulässig.
In Ausnahmefällen kann zunächst bis 31.07.2025 weiterhin ein Foto in Papierform akzeptiert werden. Dies ist der Fall, wenn ein Foto vor dem Stichtag 01. Mai 2025 erstellt wurde und kein QR-Code vorhanden ist. Hier ist jedoch auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten.
Das erforderliche digitale biometrische Lichtbild kann entweder direkt in der Personalausweisbehörde oder bei einer zertifizierten Fotografin / einem Fotografen erstellt werden.
Kosten: 6,00 Euro, wenn Sie das verwendete Lichtbild in der Behörde erstellen lassen.
Weitere Informationen: https://www.e-passfoto.de

Direktversand Personalausweis, Reisepass, eID-Karte ab 01. Mai 2025
Mit der Option Direktversand können Sie sich Ihr Ausweisdokument an der Wohnungstür persön­lich übergeben lassen. Voraussetzung ist, dass Sie den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Der Direktversand-Service kostet 15,00 Euro zusätzlich zur Ausweisgebühr.
Wie es genau funktioniert, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Direktversand Ausweisdokumente.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Online-Terminvereinbarung - Bürgerbüro

Vollmacht für die Beantragung (bei Minderjährigen)

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Bürgerbüro Durlach

Bürgerbüro Grötzingen

Bürgerbüro Hohenwettersbach

Bürgerbüro Kaiserallee 8

Bürgerbüro Neureut

Bürgerbüro Ost

Bürgerbüro Stupferich

Bürgerbüro Wettersbach

Bürgerbüro Wolfartsweier

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  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
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  • Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
  • Der Antrag wird vor Ort in der Passbehörde aufgenommen. Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
    Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
  • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Von Kindern, die noch nicht 6 Jahre alt sind, werden keine Fingerabdrücke erfasst. Wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
  • Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens drei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
  • Der Reisepass wird vom Passproduzenten, der Bundesdruckerei GmbH, nach der Herstellung an die antragstellende Passbehörde verschickt. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
  • Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Reisepasses abgeben.
    Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
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Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

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  • Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Geburtsurkunde (im Original)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Passformat 35 x 45 mm. Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile.
    Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
  • bei Kindern und Jugendlichen:
    • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
      • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
      • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
    • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
      • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
        Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
      • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
    • bei Vormundschaft: zusätzlich
      • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Hinweis:
Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.

Achtung:

  • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
  • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
  • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.


Bei erstmaliger Antragstellung nach der Geburt
ist eine Geburtsurkunde im Original zum Nachweis der Identität vorzulegen.

Bei erstmaliger Antragstellung nach Einbürgerung ist neben der Einbürgerungsurkunde das bisherige ausländische Identitätsdokument (Pass/Ausweis) sowie die Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Sofern eine deutsche Personenstandsurkunde (Eheschließungsurkunde oder Geburtsurkunde eines Kindes) oder die Bescheinigung eines deutschen Standesamtes existiert, ist diese ebenfalls vorzulegen.

  • Sollte es sich um eine ausländische Geburtsurkunde handeln, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer erforderlich.
    Über den folgenden Link https://www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche können Sie prüfen, welche Übersetzungsperson diese Voraussetzungen erfüllt.
  • Liegt die Ausstellungsbehörde der Geburtsurkunde in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern (CIEC-Abkommen), ist alternativ zur deutschen Übersetzung die Vorlage des mehrsprachigen Auszugs der Geburtsurkunde möglich (sogenannte „internationale Geburtsurkunde“).
    Welcher Staat Mitglied des Übereinkommens ist, können Sie hier einsehen: https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/uebereinkommen/_documents/ciec/ue16.html.
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Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

  • Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: EUR 70,00
    • unter 24 Jahre: EUR 37,50.
  • Die Gebühr für ein Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00) beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: EUR 92,00
    • unter 24 Jahre: EUR 59,50.
  • Die Gebühr für ein Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: EUR 102,00 / EUR 124,00
    • unter 24 Jahre: EUR 69,50 / EUR 91,50.
  • Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
    • ab 24 Jahre: EUR 140,00
    • unter 24 Jahre: EUR 75,00.

Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie EUR 31,00 Zuschlag bezahlen.


Bei Nutzung des Self-Service-Terminals (im Bürgerbüro K8, Bürgerbüro Ost, Bürgerbüro Durlach):
zuzüglich 5,00 Euro bis 30.04.2025,
zuzüglich 6,00 Euro ab 01.05.2025.

Direktversand-Service (ab 01. Mai 2025): zusätzlich 15,00 Euro

Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN

Verwahrungsgebühr bei Abholung nach 3 Monaten: 20,00 Euro
Die Verwahrungsgebühr wird erhoben, sofern das beantragte Dokument nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.

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Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens drei Wochen. Bei verstärktem Bestellaufkommen kann es produktionsbedingt zu erheblichen Verzögerungen der Bearbeitungszeiten kommen.

Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen.
Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

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Self-Service-Terminal im Bürgerbüro K8, Bürgerbüro Ost, Stadtamt Durlach
Am Self-Service-Terminal können Sie vor Ihrem Termin im Bürgerbüro Ihre biometrischen Daten (biometrisches Passbild, Unterschrift) für sämtliche Ausweisdokumente einfach selbst erfassen (Gebühr: 5,00 Euro, ab 01.05.2025: 6,00 Euro).
Bitte beachten Sie, dass diese Möglichkeit für Säuglinge und Kleinkinder aus praktischen Gründen nicht zur Verfügung steht.
Die erhobenen Daten werden verschlüsselt an das Bürgerbüro übermittelt und täglich automatisch gelöscht.

Bitte aktivieren Sie bei Ihrer Ankunft zuerst Ihre Terminnummer an der Rezeption bzw. am Touchscreen und beginnen danach mit dem Erfassungsprozess an unserem Self-Service-Terminal.
Unsere Empfehlung: Kommen Sie frühestens 15 Minuten vor Beginn Ihres Termins, um auftretende Wartezeiten zu verhindern.


Verlust / Diebstahl

  • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
  • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
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  • Widerspruch
    Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
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Passgesetz (PassG)

  • § 1 Passpflicht
  • § 4 Passmuster
  • § 5 Gültigkeitsdauer
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 7 Passversagung
  • § 8 Passentziehung
  • § 19 Zuständigkeit

Passverordnung (PassV)

  • § 1 Muster für den Reisepass
  • § 15 Gebühren
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 14. April 2025 freigegeben.

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