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Bürgerservice Karlsruhe

eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des europäischen Wirtschaftsraums beantragen

Zum 1. Januar 2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion eingeführt und zwar für:

  • Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) sowie
  • Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Bürgerinnen und Bürger der EU und Angehörige des EWR können diese Chipkarte (eID-Karte) wie folgt beantragen:

  • mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis und
  • mit Funktion für das Vor-Ort-Auslesen.

Damit können sie

  • sich sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und
  • Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen.

Auf dem Chip der eID-Karte sind persönliche Daten der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers gespeichert.

Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweisdokument oder als Reisedokument.

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Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. Alte eID-Karten müssen daher beim Empfang einer neuen eID-Karte abgeben oder entwertet werden. Auch wenn eID-Karten für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Außerdem muss die eID-Karte der eID-Karte-Behörde abgegeben oder zur Entwertung vorgelegt werden, wenn

  • die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
  • die Eintragungen unzutreffend geworden sind (z.B. bei einer Namensänderung nach der Eheschließung) oder
  • Eintragungen mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift fehlen.

Bei einer Adressänderung aufgrund eines Umzugs kann die eID-Karte-Behörde die Daten auf dem Chip gebührenfrei ändern.

Achtung:

Zeigen Sie Verlust, Abhandenkommen und Widerauffinden der eID-Karte sofort bei der eID-Karte-Behörde an. Diese wird dann die Sperrung beziehungsweise Entsperrung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) veranlassen.

Darüber hinaus muss die eID-Funktion umgehend gesperrt werden beim Versterben der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers.

Sie können als Karteninhaberin beziehungsweise Karteninhaber die Sperrung auch bei der gebührenfreien Sperrhotline: 116 116 durch Mitteilung Ihres Sperrkennworts, welches Sie zusammen mit dem PIN-Brief erhalten haben, selbst veranlassen.
Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.

  • Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind
  • Mindestalter: 16 Jahre

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können die eID-Karte bei der zuständigen eID-Karte-Behörde beantragen.
Dazu müssen sie dort persönlich erscheinen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Die eID-Karte wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Die antragstellende Person erhält vom eID-Karte-Hersteller einen PIN-Brief, der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funktion enthält. Bei Wohnungslosen oder nicht sesshaften antragstellenden Personen wird der PIN-Brief direkt an die ausstellende Behörde versendet. Im Anschluss muss ihne die antragstellende Person abholen.

Bei Bedarf kann von der ausstellenden Behörde eine englische oder eine französische Übersetzung des PIN-Briefs ausgegeben werden.

Im PIN-Brief werden außerdem folgende Informationen übermittelt:

  • eine Entsperrnummer zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PIN,
  • das Sperrkennwort und
  • weitere Informationen zum Sperren der eID-Funktion.

Die eID-Karte wird erst dann ausgegeben, wenn die antragstellende Person

  • den Empfang des PIN-Briefes bestätigt hat oder
  • zuvor die Neusetzung der Geheimnummer bewirkt hat. 

Hinweis für Antragsberechtigte im Ausland:
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Hauptwohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können eine eID-Karte bei der Auslandsvertretung beantragen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.
Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt. Abweichend davon sind bis zum 31. Oktober 2021 für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die eID-Karte-Behörden in Deutschland zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhalten.

Empfehlung: Beantragen Sie eine neue eID-Karte zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.

  • ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument, beispielsweise ein Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis)
  • gegebenenfalls erforderliche Nachweise für die Eintragung eines Doktorgrades, eines Ordensnamens oder eines Künstlernamens
  • zusätzlich einen Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort bei antragstellenden Personen,
    • für die das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig ist und
    • die bis 31. Oktober 2021 ihre eID-Karte in Deutschland beantragen.

Vor allem bei der Erstausstellung können zur sicheren Identitätsfeststellung weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden) erforderlich sein. Die zuständige eID-Karte-Behörde kann im Einzelfall Auskunft dazu geben, welche sonstigen Unterlagen für die Antragstellung vorgelegt werden müssen.

Die Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte beträgt 37 Euro.

etwa drei bis sechs Wochen

Gültigkeitsdauer
Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Eine neue eID-Karte kann vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung (z.B. Namensänderung nach Eheschließung oder Verlust der eID-Karte) dargelegt wird.

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.

EID-Karte-Gesetz

  • § 1 eIDKG (eID-Karte - Anwendbarkeit)
  • § 5 eIDKG (Gültigkeitsdauer)
  • § 6 eIDKG (sachliche Zuständigkeit)
  • § 7 eIDKG (örtliche Zuständigkeit)
  • § 8 eIDKG (Ausstellung der eID-Karte)
  • § 8 eIDKG (Sperrung und Entsperrung)
  • § 20 eIDKG (Pflichten des Karteninhabers)
  • § 26 eIDKG (Übergangsvorschrift - abweichende Regelung zur Zuständigkeit)
  • § 19 Absatz 2 i.V.m. § 36 b Absatz 1 PAuswV (Änderung der Anschrift)
  • § 2 PAuswGebV (Gebühr für die eID-Karte)
  • § 2 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (eID-Karte-Behörden)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 16.02.2024 freigegeben.

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