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Bürgerservice Karlsruhe

Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft beantragen

Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung beziehungsweise nach Beendigung der Lebenspartnerschaft geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellstmöglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.

Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.

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Sie haben Ihren Namen nach der Scheidung beziehungsweise nach Beendigung der Lebenspartnerschaft geändert.

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Diese Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt. Ebenso können Sie einen Personalausweis in Deutschland beantragen. Dazu müssen sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhalten.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Für Auslandsdeutsche ist die Ausgabe von Personalausweisen durch Botschaften und Konsulate ebenfalls möglich.

Nach der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie mit der Post einen PIN-Brief mit einer Geheimnummer ("Transport-PIN"), einer Entsperrnummer (PUK) und dem Sperrkennwort um die eID-Funktion nutzen zu können..

schnellst möglich nach der Namensänderung

  • alter, noch gültiger Personalausweis
  • Bescheinigung über die Namensänderung oder
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand

Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden.

  • antragstellende Personen ab 24 Jahren:
    ab 1. Januar 2021: EUR 37,00
  • antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
  • gebührenfrei sind:
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion nach Verlust
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
    • Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
    • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
    • Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen)
    • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
  • zuzüglich 5,00 Euro bei Nutzung des Self-Service-Terminals
  • für die Zustellung per Fahrradkurier an einen Haushalt im Stadtgebiet Karlsruhe:
    zuzüglich 5,50 Euro
    (Die Gebührenhöhe bleibt gleich, wenn mehrere Ausweisdokumente an einen Haushalt geliefert werden.)
  • für den Expressversand per Fahrradkurier an einen Haushalt im Stadtgebiet Karlsruhe:
    zuzüglich 11,00 Euro

  • Bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit wird ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.
  • Den Antrag können Sie auch an eine örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen.
    Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen.
    Für die Bearbeitung kann diese Behörde auch ein Zuschlag von 13 Euro erheben.
  • Bei der Ausstellung für Auslandsdeutsche im Inland wird die Bearbeitungsgebühr um 30 Euro angehoben.

  • Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN

etwa drei bis sechs Wochen

Keine.

Keinen.

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 01.02.2023 freigegeben.

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