Wenn Sie in eine andere Wohnung ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
Ihren neuen Wohnsitz können Sie über unseren Universal-Onlinedienst (Meldewesen) anmelden. Dazu klicken Sie bitte auf den folgenden Link und wählen den betreffenden Service
(Anmeldung des Einzugs in eine neue Wohnung nach § 23 Absatz 1 Bundesmeldegesetz) aus:
Link zum Universal-Onlinedienst (Meldewesen)
Online-Dienst Meldewesen
Ausnahmen von der Meldepflicht
Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein) / Registration at the registration office
Der Meldeschein wird online ausgefüllt und muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden.
Meldewesen: Infoblatt Datenschutzerklärung
Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen.
Wohnungsgeberbescheinigung (Papierformular) / Landlord certificate
die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts
Meldebehörde ist
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigungen der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.
Erstwohnsitzkampagne / Begrüßungspaket
Die Karlsruher Erstwohnsitzkampagne wurde zum 31.12.2021 eingestellt.
Mehr Informationen zur Karlsruher Erstwohnsitzkampagne
Sie beziehen eine Wohnung innerhalb Karlsruhes.
Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer amtlichen Meldebestätigung.
Für eine digitale oder schriftliche Anmeldung füllen Sie bitte den Meldeschein über den Onlinedienst Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein) aus (siehe unter "Formulare") und reichen diesen unterschrieben ein.
Beizufügen sind außerdem eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses in guter Qualität sowie die Wohnungsgeberbestätigung. Ausländer müssen zusätzlich eine Kopie ihres elektronischen Aufenthaltstitels anhängen.
Sie können den unterschriebenen Meldeschein nebst der erforderlichen Unterlagen entweder digital über den Universal-Onlinedienst (Meldewesen) oder auf dem postalischen Weg bei der Meldebehörde einreichen. Die Anschrift dafür lautet:
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen bekommen Sie von uns eine E-Mail oder einen Brief bezüglich der Terminvereinbarung. Bei diesem Termin bekommen sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anmeldung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung, einen neuen Adressaufkleber für Ihre Identitätsdokumente und es wird eine Änderung Ihres Chips im Personalausweis / Aufenthaltstitel vorgenommen.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Keine.
Klage
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 15. April 2024 freigegeben.