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Bürgerservice Karlsruhe

Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein:

  • Abschriften
  • Ablichtungen
  • Vervielfältigungen
  • Negative

Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird
  • Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
  • Ort und Tag der Beglaubigung
  • Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und
  • wenn das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist:
    Hinweis, dass die beglaubigte Kopie nur bei der Behörde vorgelegt werden darf, für die sie beantragt ist

Hinweis: Zusätzliche Feststellungen enthalten Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. In diesem Fall werden die Unterschrift des oder der Bediensteten und das Dienstsiegel durch eine qualifizierte Signatur ersetzt.

In erster Linie beglaubigen Stellen Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Schulzeugnisses). Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen.

Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen, dürfen nur von einem Notar vorgenommen werden.

Nachfolgende Dokumente dürfen nur von der ausstellenden Behörde beglaubigt werden:

  • Auszüge aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht/Vereinsregister
  • Grundbuchauszüge beim Grundbuchamt
  • Personenstandsurkunden, die in Karlsruhe ausgestellt wurden, beim zuständige Standesamt in Karlsruhe
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden, beim jeweils zuständigen Standesamt des Ausstellungsortes

Achtung: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).

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Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen.
Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, zum Beispiel:
Geburtsurkunde beantragen, Eheurkunde - Ausstellung beantragen, Sterbeurkunde beantragen

Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.

Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Hinweis: Nur in wenigen Fällen macht die zuständige Stelle selbst die Kopie(n). Diese müssen Sie zusätzlich zur anfallenden Gebühr bezahlen.

Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken. Der vertretenden Person müssen Sie eine schriftliche Vollmacht erteilen. Im Einzelfall kann die Urkunde mit der Post an die zuständige Stelle zugesandt werden.

Keine.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • die Urschrift (Originalschriftstück)
  • die ihr entsprechende zu beglaubigende Kopie
  • Angabe Verwendungszweck
  • Telefonnummer oder E-Mail für Rückfragen
  • Gebühren der Behörden: nach Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde
  • Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen
    • Die Verwaltungsgebühr beträgt für Schriftstücke je Seite 3,50 Euro.
    • Beglaubigende Schriftstücke zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger sind gebührenfrei.

  • Beglaubigungen von Schulzeugnissen
    • Die Gebühr für Schulzeugnisse von Haupt-, Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Fachschulen, Berufskolleg, Fachhochschulen, Universitäten u. ä. beträgt 1,78 Euro, unabhängig von der Seitenzahl.

  • Kopien im Bürgerbüro
    • Jede durch das Bürgerbüro gefertigte Kopie (schwarz/weiß) kostet 0,10 Euro je Seite.

  • Notargebühren: nach Gerichts- und Notarkostengesetz

 

Keiner.

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 28. März 2024 freigegeben.

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