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Bürgerservice Karlsruhe

Personalausweis - Adresse ändern lassen

Als Deutsche Staatsangehörige müssen Sie ab 16 Jahren einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass besitzen, wenn Sie der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten, ohne der Meldepflicht zu unterliegen.

Bei einem Umzug müssen Sie die Anschrift auf dem Personalausweis aktualisieren lassen. Dabei vermerkt die Behörde die neue Anschrift auf einem Adressaufkleber auf der Rückseite des Ausweises.

Bei einem Personalausweis im Scheckkartenformat wird 

  • die Adressänderung ebenfalls mittels Aufkleber kenntlich gemacht und
  • die Anschrift zusätzlich auch auf dem Ausweis-Chip geändert.

Tipp: Es empfiehlt sich, die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung beziehungsweise Anmeldung oder Abmeldung Ihres Wohnsitzes ändern zu lassen.

Hinweis: Auslandsdeutsche müssen bei einem Umzug im Ausland keine Adressänderung in ihrem Personalausweis vornehmen lassen. Auf ihrem Dokument findet sich nur die Angabe "keine Hauptwohnung in Deutschland".

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Lassen Sie Ihren Personalausweis nicht ändern, begehen Sie eine Pflichtverletzung.

Hier finden Sie umfassende Informationen zum Personalausweis und wie Sie ihn beantragen.

Sie müssen sich schon bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet oder abgemeldet haben.

Sie müssen persönlich bei der Personalausweisbehörde vorsprechen.
Wenden Sie sich an

  • die bisherige Personalausweisbehörde
    • bei Umzug innerhalb der Gemeinde und
    • bei Wegzug ins Ausland,
  • die neue Personalausweisbehörde
    • bei Umzug in eine andere Gemeinde.

Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Adressänderung im Personalausweis beim Bürgeramt am neuen Wohnort für Sie zu beantragen..

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Sie müssen Ihre Adresse unverzüglich nach der Adressänderung in Ihrem Personalausweis ändern lassen.

  • Personalausweis
  • aktuelle Meldebestätigung, wenn die Aktualisierung des Personalausweises nicht gleichzeitig mit Ihrer Um- beziehungsweise Anmeldung erfolgt
  • Abmeldung
    bei Umzug ins Ausland: Die Personalausweisbehörde soll die Anschrift im Personalausweis und im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ersetzen durch:
    "keine Hauptwohnung in Deutschland"

keine

keine

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 5 Absatz 2 Nummer 9, Absatz 5 Nummer 1 Ausweismuster; gespeicherte Daten
  • § 7 Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
  • § 18 Absatz 6 Elektronischer Identitätsnachweis
  • § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
  • § 20a Absatz 2 Hoheitliche Berechtigungszertifikate
  • § 27 Absatz 1 Nummer 1 Pflichten des Ausweisinhabers

Personalausweisverordnung (PauswV)

  • § 2 Nummer 2f Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
  • § 19 Änderung der Anschrift
  • Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
  • Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
  • Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 6 Tabelle 2 und 3

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)

  • § 1 Absatz 5 Gebühren für Ausweise

Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes

  • § 1 Pass- und Personalausweisbehörden

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 15. April 2024 freigegeben.

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