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Bürgerservice Karlsruhe

Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden.

Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden.

Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:

  • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise Online-Ausweisfunktion und
  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Die eID-Funktion ist in Personalausweisen, die seit 15. Juli 2017 ausgegeben werden, grundsätzlich immer eingeschaltet.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

Die Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, wenn sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden.

Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn

  • er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
  • er verändert worden ist oder
  • Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)

Tipp: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen.
Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Online-Terminvereinbarung - Bürgerbüro

Vollmacht für die Beantragung (bei Minderjährigen)

Bürgerbüro Durlach

Bürgerbüro Grötzingen

Bürgerbüro Hohenwettersbach

Bürgerbüro Kaiserallee 8

Bürgerbüro Neureut

Bürgerbüro Ost

Bürgerbüro Stupferich

Bürgerbüro Wettersbach

Bürgerbüro Wolfartsweier

Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis). Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen:

Achtung: Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Gemeinde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragen.

Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie einen Personalausweis bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt.
Ihren Antrag auf einen Personalausweis können Sie auch in Deutschland an jeder Personalausweisbehörde stellen. Diese Personalausweisbehörde wird als unzuständige Behörde Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie einen wichtigen Grund dargelegen können. Ein solcher wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie geltend machen, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist, als zur unzuständigen Personalausweisbehörde. Beachten Sie, dass in diesen Fällen für die Bearbeitung Ihres Antrags eine Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung vorliegen muss und für die Antragstellung häufig eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüft. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt zehn Jahre oder älter sind.

Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Sie erhalten als antragstellende Person vom Ausweishersteller einen "PIN-Brief", der eine fünfstellige "Transport-PIN" für die Nutzung der eID-Funktion enthält.

Außerdem werden Ihnen mitgeteilt:

  • eine Entsperrnummer (PUK ) zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PIN,
  • das Sperrkennwort für die eID-Funktion und das Vor-Ort-Auslesen sowie
  • weitere Informationen zum Sperren der eID-Funktion.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die eID-Funktion des Ausweises ausgeschaltet.

 

Online-Ausweis selbst aktivieren und neue PIN bestellen

Im Bürgerbüro wird Ihnen kostenfrei geholfen, wenn

  • Ihr Online-Ausweis deaktiviert ist,
  • Sie Ihren PIN-Brief mit Transport-PIN nicht mehr finden,
  • Sie Ihre PIN vergessen haben oder
  • die PIN blockiert ist.


Einführung einer Verwahrungsgebühr ab dem 01.01.2024
Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.01.2024 für Identitätsdokumente (Ausweise und Pässe) eine Verwahrungsgebühr von 20,00 Euro zu entrichten ist, sofern das Dokument nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.

Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit

Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat

  • Personalausweis, Reisepass oder gegebenefalls Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Passformat 35 mm x 45 mm. Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile.
    Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
  • bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren:
    • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
      • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
      • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
    • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
      • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
        Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
      • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben)
    • bei Vormundschaft: zusätzlich
      • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Hinweis: Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.

Achtung:

  • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
  • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
  • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Personalausweisbehörde im Inland (nicht zuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Personalausweisbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

Bei erstmaliger Antragstellung nach der Geburt ist eine Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität vorzulegen.

  • Sollte es sich um eine ausländische Geburtsurkunde handeln, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer erforderlich.
    Über den folgenden Link https://www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche können Sie prüfen, welche Übersetzungsperson diese Voraussetzungen erfüllt.
  • Liegt die Ausstellungsbehörde der Geburtsurkunde in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern (CIEC-Abkommen), ist alternativ zur deutschen Übersetzung die Vorlage des mehrsprachigen Auszugs möglich (sogenannte „internationale Geburtsurkunde“).
    Welcher Staat Mitglied des Übereinkommens ist, können Sie hier einsehen: https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/uebereinkommen/_documents/ciec/ue16.html.

Bei erstmaliger Antragstellung nach Einbürgerung ist neben der Einbürgerungsurkunde das bisherige ausländische Identitätsdokument (Pass/Ausweis) vorzulegen. Ist kein ausländisches Identitätsdokument vorhanden, bedarf es neben der Einbürgerungsurkunde der Geburtsurkunde. Sofern eine deutsche Personenstandsurkunde (Eheschließungsurkunde oder Geburtsurkunde eines Kindes) oder die Bescheinigung eines deutschen Standesamtes existiert, ist diese ebenfalls vorzulegen.

  • Sollte es sich um eine ausländische Geburtsurkunde handeln, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer erforderlich.
    Über den folgenden Link https://www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche können Sie prüfen, welche Übersetzungsperson diese Voraussetzungen erfüllt.
  • Liegt die Ausstellungsbehörde der Geburtsurkunde in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern (CIEC-Abkommen), ist alternativ zur deutschen Übersetzung die Vorlage des mehrsprachigen Auszugs der Geburtsurkunde möglich (sogenannte „internationale Geburtsurkunde“).
    Welcher Staat Mitglied des Übereinkommens ist, können Sie hier einsehen: https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/uebereinkommen/_documents/ciec/ue16.html.
  • antragstellende Person ab 24 Jahren:
    ab 1. Januar 2021: EUR 37,00
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
  • Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
    • erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
    • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
    • Ändern der PIN im Bürgerbüro (z.B. PIN vergessen)
    • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.

Bei der Ausstellung für Auslandsdeutsche im Inland wird die Gebühr um 30 Euro angehoben.

Bei Nutzung des Self-Service-Terminals (im Bürgerbüro K8, Bürgerbüro Ost, Bürgerbüro Durlach):
zuzüglich 5,00 Euro

Zustellung per Fahrradkurier
(Gebühr pro Lieferung, auch bei Zustellung mehrerer Dokumente an einen Haushalt)

  • Zustellung per Fahrradkurier, Stadtgebiet Karlsruhe: 5,50 Euro
  • Expressversand per Fahrradkurier, Stadtgebiet Karlsruhe: 11,00 Euro

Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN


Verwahrungsgebühr bei Abholung nach 3 Monaten:
20,00 Euro
Die Verwahrungsgebühr wird erhoben, sofern das beantragte Dokument nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.

etwa drei bis sechs Wochen

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 1 Ausweispflicht
  • § 6 Gültigkeit
  • § 7 Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 Örtliche Zuständigkeit
  • § 9 Ausstellung des Ausweises
  • § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
  • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

Personalausweisgebührenverordnung

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 25.03.2024 freigegeben.

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