Abmeldung / Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Terminvereinbarung
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Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen.
Onlineantrag
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Nur möglich für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurden.
Formulare und weitere Angebote
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Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF)
Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO)
Zuständige Stelle
Expressbereich Zulassungsstelle (Steinhäuserstraße 22)
örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
Hinweise
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und II bewahren Sie bitte für eine eventuelle spätere Wiederzulassung oder den Verkauf des Fahrzeugs auf. Im abgemeldeten Zustand darf Ihr Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen oder Plätzen abgestellt werden.
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie entweder persönlich beziehungsweise Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde oder online über das i-Kfz-Portal stellen.
Für die Abmeldung haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Persönliche Vorsprache bei der Zulassungsstelle Karlsruhe
- ohne vorherige Terminvereinbarung im Expressbereich der Zulassungsstelle
- ohne vorherige Terminvereinbarung im Expressbereich der Zulassungsstelle
- Persönliche Vorsprache in den zuständigen Bürgerbüros
- nach vorheriger Terminvereinbarung
Termine können Sie online unter karlsruhe.de/terminvereinbarung oder telefonisch vereinbaren.
- nach vorheriger Terminvereinbarung
- Online per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung
Wenn bei Ihnen folgende Voraussetzungen vorliegen, können Sie dies online (i-Kfz) erledigen: - Das Fahrzeug wurde nach dem 01.01.2015 zugelassen
- Die Kfz-Kennzeichen besitzen Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) besitzt einen verdeckten Sicherheitscode
- Beispieldarstellungen und Erklärvideos finden Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung
- Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Abmeldung über i-Kfz
Fristen
Es gibt keine Frist.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein),
- gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder (bitte keinesfalls die Stempelplaketten vorab entfernen!)
- bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Kosten
- Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
- Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in zuständiger Zulassungsbehörde
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Vertiefende Informationen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet):
- § 16 Absatz 1 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 17 Verwertungsnachweis
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 13. Januar 2026 freigegeben.