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Bürgerservice Karlsruhe

Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe beantragen (Halterwechsel)

Zulassung eines Fahrzeugs auf das Stadtgebiet Karlsruhe, das bereits außerhalb von Karlsruhe zugelassen ist oder war.

Online-Terminvereinbarung Zulassungsstelle

Online-Zulassung über i-Kfz

Zulassungsstelle: Abgabe von Unterlagen

Zulassungsstelle: Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs

Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung

Zulassungsstelle: SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Hauptzollamt

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung
    Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung
    oder telefonisch über die Behördennummer 115.

  • Digital per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung
    Wenn bei Ihnen folgende Voraussetzungen vorliegen, können Sie dies online (i-Kfz) erledigen:
    • Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
    • Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit verdeckten Sicherheitscodes
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
    • Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
    • IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
    • Bisheriges Kennzeichen wird übernommen
    • Es handelt sich nicht um ein Elektro-, Oltimer-, Wechsel- oder Saisonkennzeichen
    • Beispieldarstellungen und Erklärvideos finden Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung

    • Bitte beachten Sie: Aufgrund einer vorübergehenden Regelung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) verzichtet die Stadt Karlsruhe derzeit auf die Authentifizierung mit dem neuen Personalausweis (nPA) oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID).
    • Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz
  • Schriftlich: Durch Einwurf in den Briefkasten oder Zusendung per Post
    • Bitte senden Sie die erforderlichen Unterlagen per Post an:
      Stadt Karlsruhe
      Zulassungsstelle
      Steinhäuserstraße 22
      76135 Karlsruhe
    • oder werfen Sie diese in einer geeigneten Verpackung in den Briefkasten im Hof der Zulassungsstelle (Rückseite des Gebäudes Steinhäuserstraße 22) ein.
    • Die Angabe Ihrer Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse verkürzt die Bearbeitungszeit bei evtl. fehlenden Unterlagen und ist daher wichtig. Auch wenn Ihnen die Abholbenachrichtigung per E-Mail zugehen kann, wird ihr Anliegen schneller abgeschlossen werden können.

 

Seit dem 01.10.2019 besteht nicht nur bei einem Standortwechsel die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen, nun kann auch der Erwerber des Fahrzeuges das bisherige Kennzeichen bundesweit übernehmen. Eine Übernahme des Kennzeichens ist nur möglich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist.

Wollen Sie in Umweltzonen fahren, sollten Sie bei der Zulassung auch eine Feinstaubplakette beantragen.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.

Keine.

Bei persönlicher oder schriftlicher Beantragung:

  • Formular: "Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs" vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Formular: "Abgabe von Unterlagen" ausgefüllt und unterschrieben
  • Formular: SEPA-Lastschriftmandat für die Steuer vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original
  • Hauptuntersuchungsbericht im Original
  • eVB-Nummer von der Versicherung
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie) *
  • bei Nicht-EU-Bürgern: zusätzlich Aufenthaltstitel
  • bei Firmen: zusätzlich Gewerberegisterauszug oder Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • bei Vereinen: zusätzlich Vereinsregisterauszug

*Bitte beachten Sie: Sollte auf Ihrem Ausweisdokument nicht Ihre Unterschrift angebracht sein, muss zusätzlich ein anderes amtliches Dokument (Führerschein oder Reisepass) zum Abgleich Ihrer Unterschrift beigefügt werden.

Wenn Sie die Kennzeichen nicht beibehalten wollen und das Fahrzeug noch zugelassen ist

  • bei Wunschkennzeichen: neue Kennzeichenschilder (vorab reservieren)
  • bisherige Kennzeichenschilder (bitte keinesfalls die Stempelplaketten vorab entfernen!!!)

Wenn das Fahrzeug derzeit abgemeldet ist

  • bei Wunschkennzeichen: neue Kennzeichenschilder (vorab reservieren)

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 16,70

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Zahlungsarten:
Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN

Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

  • Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.
  • Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen.
  • Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden.

Keiner.

  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
  • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
  • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 12.05.2022 freigegeben.

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