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Bürgerservice Karlsruhe

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II - Namensänderung melden

Änderungen Ihres Namens oder Firmennamens müssen Sie in Ihren Fahrzeugpapieren vermerken lassen.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Online-Terminvereinbarung

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Bürgerbüro Durlach

Bürgerbüro Neureut

Bürgerbüro Stupferich

Bürgerbüro Wettersbach

Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt
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Sie haben Ihren persönlichen Namen oder Ihren Firmennamen geändert.

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Sie oder Ihre Vertretung müssen die Änderung unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

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Wenn sich Fahrzeugdaten oder Halterdaten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

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  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass; ersatzweise standesamtliche Dokumente (zum Beispiel Heirats- oder Scheidungsurkunde)
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Personen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen oder Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
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nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,40

Hinweis: Die Kosten fallen auch dann an, wenn

  • der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben ist und
  • als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II die Zulassungsbehörde auch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausstellen muss.

Zahlungsarten
Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN

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Keine.

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Widerspruch

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24.06.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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