Die Einsicht in das Grundbuch ist nicht jedem gestattet. Es bedarf nach § 12 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 12 GBO dient dem Schutz vor der unbefugten Kenntnisnahme der im Grundbuch dokumentierten Rechts- und Vermögensverhältnisse und schafft bei einem sachlich gerechtfertigten Interesse Dritter die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts.
Die Grundbucheinsichtsstelle im Stadtamt Durlach ist für die Einsichtsnahmen in das Grundbuch für Durlach, Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach (Palmbach und Grünwettersbach) und Wolfartsweiter zuständig.
Auskünfte aus Aktenbeständen, die die papiernen Grundbücher, Grundakten und Sonderbestände betreffen, wie Teilungserklärungen oder Urkunden die im Grundbuch eingetragen sind, liegen dem Stadtamt nicht vor.
Hier sind folgende Stellen zuständig:
Telefon: 0721 133 1904
E-Mail: grundbuch@durlach.karlsruhe.de
Hausanschrift: Verwaltung - Pfinztalstraße 33, 76227 Karlsruhe-Durlach
Großempfängerpostfach: 76124 Karlsruhe
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf eine Grundbuchabschrift (Onlinedienst)
Eine Kopie des Ausweises ist zwingend hochzuladen. Gegebenenfalls können weitere Anlagen hochgeladen werden.
Beglaubigte Grundbuchabschriften können nicht per E-Mail versand werden.