Eine Auskunft aus dem Gewerberegister kann von einer Behörde, einer Privatperson, einer juristischen Person oder einer sonstigen öffentlichen Stelle beantragt werden.
Gewerbetreibende müssen bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung
Das Verzeichnis dieser Meldungen in einer Gemeinde ist das Gewerberegister.
Hinweis: Die Auskunft gibt Daten der Gewerbeanmeldung, -abmeldung oder -ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft.
Das gilt nicht für Informationen über abgemeldete Betriebe.
Einfache Auskunft aus dem KM-Gewerberegister
Hinweise:
Bei der Eingabe von Betriebsnamen und Straßennamen ergänzen Sie bitte Ihre Suche mit * oder im Format Str. (beispielsweise Kaiserstr* oder Kaiserstr.)
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat
Ohne eine besondere Begründung erhalten Sie eine so genannte einfache Gewerberegisterauskunft zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden. Dazu gehören
Möchten Sie weitere Daten erhalten (so genannte erweiterte Gewerberegisterauskunft), müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen.
Ein rechtliches Interesse haben Sie beispielsweise, wenn Sie
Achtung: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte erteilt.
Eine einfache Gewerberegisterauskunft erhalten Sie ohne Angabe von Gründen. Diese Auskunft umfasst:
Sie können sich eine einfache Auskunft kostenfrei selbst generieren. Nutzen Sie hierzu den Online-Dienst "Einfache Auskunft aus dem KM-Gewerberegister".
Alternativ können Sie die Auskunft aus dem Gewerberegister formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. In diesem Fall sollte der Name des Betriebs, der Name des Gewerbetreibenden und die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift angegeben werden. Gegen eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro wird die Auskunft schriftlich per Post an Sie zugestellt.
Keine.
bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen: Nachweis des rechtlichen Interesses wie
Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
15,00 Euro
Keine.
Keinen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 23.02.2024 freigegeben.