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Bürgerservice Karlsruhe

Gewerbe ummelden

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln.

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel).

Darüber hinaus müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Gaststättengewerbe anzeigen
Die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt ab dem 1. Januar 2026 und wird durch die Anzeigepflicht (nach § 2 LGastG) ersetzt.

Für gastronomische Betriebe aller Art, d. h. mit und ohne Alkoholausschank, im stehenden Gewerbe, ist eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung in der Regel mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen.

Merkblatt für die Eröffnung von Gaststättenbetrieben ab dem 01.01.2026

Hinweise/Informationsblätter für Gaststättenbetriebe

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Gewerbe-Ummeldung

Gewerbe-Ummeldung (Papierformular)

Gewerbe/Gaststätten - Infoblatt Datenschutz: Gewerbeanzeigen (PDF)

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Gaststätten- und Gewerberecht

die Gemeinde-/Stadtverwaltung der Betriebsstätte

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  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert, oder
  • der Name des Gewerbetreibenden ändert sich.
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Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden.

  • Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung“ (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Das Formular „GewA 2“ liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang Ihrer Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
  • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Ergänzung Stadt Karlsruhe

Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch / per E-Mail ummelden.

  • per Post an: Ordnungs- und Bürgeramt, Gaststätten- und Gewerberecht, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
  • per Briefkasten-Einwurf: Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
  • E-Mail: gewerbewesen@oa.karlsruhe.de

Nach Eingang Ihrer vollständigen, mangelfreien Unterlagen wird Ihre Gewerbemeldung schnellstmöglich bearbeitet. Die Bestätigung der Gewerbemeldung erhalten Sie zusammen mit der Gebührenrechnung per Post.

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Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, oder sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

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  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung). Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung kann die zuständige Stelle weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)
Ergänzung Stadt Karlsruhe

Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe ummelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst ummeldet, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

53,00 Euro

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Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Vollständige und korrekt ausgefüllte Gewerbemeldungen werden nach Eingangsdatum der Reihe nach abgearbeitet.

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Bei Tätigkeiten nach § 38 GewO, die aufgrund einer Gefährdung Dritter einer besonderen Überwachung unterliegen, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Hierfür müssen Sie bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche sogenannten „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten folgende Unterlagen beantragen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
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Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

Bei einer persönlichen Vorsprache kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

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kein

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Ein anfechtender Rechtsbehelf ist nicht gegeben, da die Empfangsbescheinigung keine Entscheidung enthält. Eine unterlassene Empfangsbescheinigung kann gegebenenfalls mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Zielführender dürfte eine Nachfrage beim zuständigen Gewerbeamt sein.

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Gewerbeordnung (GewO):

  • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 14 Anzeigepflicht
  • § 15 Empfangsbescheinigung
  • § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
  • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV)

Landesverwaltungsverfahrengesetz (LVwVfG):

  • § 3a elektronische Kommunikation
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31.10.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Karlsruhe

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