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Bürgerservice Karlsruhe

Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

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Gaststätten- und Gewerberecht

Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.

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Weitergehende Informationen finden Sie im Factsheet des Wirtschaftsministeriums.

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Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.

Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Eine Anzeige bei der Gaststättenbehörde ist nicht erforderlich,

  • wenn der bloße Verkauf ohne Verzehr an Ort und Stelle stattfindet
    (entsprechende Infrastruktur wie Tische/Sitzgelegenheiten sind nicht vorhanden)
  • wenn sich der Verkauf nicht an „jedermann“ richtet, zum Beispiel Kuchenverkauf einer Klasse innerhalb einer Schule
  • wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (zum Beispiel kostenlose Abgabe bzw. Abgabe zum Einkaufspreis)
  • bei kostenloser Abgabe (siehe Hinweis unten betreffend Spenden)
  • bei Privatveranstaltungen (Geburtstagen, Hochzeiten usw.)
  • Vereine (nach bürgerlichem Recht) müssen nur die Abgabe von Alkohol anzeigen
  • wenn Sie eine Reisegewerbekarte mit entsprechender Tätigkeit besitzen, ist auf festgesetzten Märkten nur der Ausschank alkoholischer Getränke anzeigepflichtig,
    auf nicht festgesetzten Märkten ist für die Abgabe jeglicher Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle eine gaststättenrechtliche Anzeige vorzunehmen

Achtung: Die Abgabe ist laut Anwendungshinweisen des Wirtschaftsministeriums vom 18.12.2025 auch anzuzeigen, wenn Speisen und Getränke nicht zu einem festgelegten Preis, sondern im Gegenzug für eine „Spende“ oder eine „pauschale Gegenleistung“ abgegeben werden. Die bisherige Ausnahme für Spenden fällt weg!

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Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

- Ihren Namen

- Eine ladungsfähige Anschrift

- Ort und Zeit des besonderen Anlasses

- Beschreibung gastronomisches Angebot, Betriebszeit und Standort

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Sollten Sie eine der folgenden Institutionen sein, sind Sie von den Gebühren befreit und eine Onlineanzeige ist leider nicht möglich:

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege z.B. Diakonie, Caritas, Rotes Kreuz, AWO
  • Kirchen/anerkannte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Schulen in Trägerschaft von Gemeinde, Land oder Verband der freien Wohlfahrtspflege
  • Universitäten / nach Einzelprüfung Fachschaften der Universitäten / KIT
  • Hochschulen / nach Einzelprüfung Fachschaften der Hochschulen
  • Fachhochschulen / nach Einzelprüfung Fachschaften der Fachhochschulen
  • Berufsakademie
  • Kindergärten / Kindertagesstätte in Trägerschaft von Kirchen, Gemeinde, Land oder Verband der freien Wohlfahrtspflege
  • Polizei, Feuerwehr
  • Fördervereine von gebührenbefreiten Stellen
  • Städtische Ämter und Einrichtungen

Bitte wenden Sie sich zur Anzeige per Mail an gaststaetten@oa.karlsruhe.de

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Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

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Anzeige mit den oben genannten Angaben.

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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

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Kein

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Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):

  • § 1 Absatz 3 Anwendungsbereich für Vereine
  • § 2 Absatz 2 Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
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25.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Karlsruhe

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