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Bürgerservice Karlsruhe

Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaaten - ICT-Karte beantragen

Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel. Sie ergänzt die schon bestehenden Aufenthaltstitel. Anwendungsbereich ist der unternehmensinterne Transfer innerhalb der EU.
Konkret geht es um die vorübergehende Entsendung von Unternehmenspersonal solcher Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, in eine Niederlassung des Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der Europäischen Union.

Die ICT-Karte soll vor allem die innereuropäische Mobilität erhöhen. Sie soll es Arbeitnehmern erleichtern, vorübergehend auch in Niederlassungen des eigenen Unternehmens in der EU zu arbeiten.
Im Gegenzug sollen Unternehmen, die Niederlassungen in EU-Mitgliedsstaaten haben, leichter Arbeitnehmer transferieren können.

Als Trainee können Sie auch eine ICT-Karte erhalten. Sie können sie im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers während eines Traineeprogramms erhalten.

Trainee in diesem Sinne ist, wer

  • über einen Hochschulabschluss verfügt,
  • ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient und
  • entlohnt wird.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Online-Anträge der Ausländerbehörde Stadt Karlsruhe

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Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Papierformular) (PDF)

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - für die Bundesagentur für Arbeit (PDF)

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Ausländerbehörde

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt.
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Sie können die ICT-Karte erhalten, wenn Sie

  • in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder als Spezialist tätig werden und
  • direkt vor dem unternehmensinternen Transfer mindestens sechs Monate und für die Zeit des Transfers dem Unternehmen ununterbrochen angehören.
    Der Transfer muss eine Dauer von 90 Tagen überschreiten.
  • Bei Führungskräften und bei Spezialisten wird die ICT-Karte für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre erteilt.
    Bei einem Traineeaufenthalt beträgt die maximale Gültigkeitsdauer ein Jahr.

Folgende Voraussetzungen müssen vor allem für den Transfer eines Arbeitnehmers innerhalb seines Unternehmens oder Unternehmensgruppe erfüllt werden:

  • Nachweis der Qualifikation als Führungskraft, Spezialist oder Trainee
  • Beschäftigung im Unternehmen seit mindestens 6 Monaten
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Arbeitsvertrag mit der betreffenden Unternehmensniederlassung beziehungsweise Abordnungsschreiben oder ergänzende Entsendungsvereinbarung des Arbeitgebers
  • Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Bewerbers oder der Bewerberin in einem Drittstaat
  • Der Arbeitsvertrag muss mit denen des aufnehmenden Unternehmens vergleichbar sein
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Sie müssen die ICT-Karte bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie müssen Ihren Antrag schriftlich stellen.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Wenn Sie bei der Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe einen Antrag stellen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Antrag online stellen
    Sie rufen den Onlinedienst auf (Nummer 2: Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit). Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und laden alle erforderlichen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Antrag online ab.
  • Antrag schriftlich stellen
    Sie füllen das Antragsformular aus und unterschreiben dieses. Die erforderlichen Unterlagen und das Antragsformular können Sie per Post einreichen oder in den Briefkasten einwerfen. Unsere Anschrift: Ausländerbehörde, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe.

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen durch die Ausländerbehörde erhalten Sie unsere Entscheidung per E-Mail oder per Post. Nach Erhalt dieses Schreibens können Sie selbst einen Termin zur Abgabe der biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Foto) vereinbaren. Bei diesem Termin bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.

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Antragstellung innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Die ICT-Karte wird grundsätzlich für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt.
Die Höchstdauer der ICT-Karte beträgt für Führungskräfte und Spezialisten 3 Jahre. Für Trainees liegt die Obergrenze bei 1 Jahr.
Eine Verlängerung über diesen Höchstzeitraum hinaus ist nicht möglich, da die ICT-Richtlinie lediglich vorübergehende Abordnungen zulässt (vgl. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 b) sowie Artikel 12 der ICT-Richtlinie).

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Die Dokumente und Angaben müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Das erforderliche digitale biometrische Passbild kann entweder direkt in der Ausländerbehörde oder bei einer zertifizierten Fotografin / einem Fotografen erstellt werden.
Weitere Informationen: https://www.e-passfoto.de

Es wird die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) benötigt, da im Antragsverfahren die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist (§ 10a Beschäftigungsverordnung (BeschV)).
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  • erste Erteilung einer ICT-Karte: 100,00 EUR
  • Verlängerung bis zu drei Monate: 96,00 EUR
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 EUR
Ergänzung Stadt Karlsruhe

Wenn Sie das digitale Passbild in der Behörde erstellen lassen: 6,00 Euro

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Ergänzung Stadt Karlsruhe

Bei der Ausländerbehörde: voraussichtlich vier bis sechs Wochen

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Die ICT-Karte kann nur aus dem außereuropäischen Ausland beantragt werden. Eine Beantragung im Inland ist nicht möglich.

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Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

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Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
  • § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
  • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Ergänzung Stadt Karlsruhe

Beschäftigungsverordnung (BeschV)

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19.05.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Karlsruhe

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