Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
Wenn Sie ein Fahrzeug regelmäßig nur in bestimmten Zeiträumen nutzen, haben Sie die Möglichkeit ein Saisonkennzeichen zu beantragen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zum Beispiel ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil besitzen.
Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums.
Bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug in jedem Jahr benutzen möchten. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Kfz-Versicherung abschließen. Der Betriebszeitraum kann zwischen 2 und 11 volle Monate im Jahr umfassen.
Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, zum Beispiel auf einem privaten Stellplatz abstellen. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl aufgeführt. "05/11" bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen.
Sie beantragen die Zulassung persönlich oder online mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung i-Kfz. Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen.
Onlineantrag
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Ein Fahrzeug kann online zugelassen werden.
Voraussetzung: Personalausweis mit freigeschalteter eID Funktion oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs (PDF)
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Hauptzollamt
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF)
Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO)
Zuständige Stelle
Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle
örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Hinweise
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
- Sie verfügen über eine private Abstellmöglichkeit für Ihr Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen das Saisonkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Bei der persönlichen Beantragung:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde für einen bestimmten Zeitraum anmelden, erhalten Sie sofort eine Kennzeichenkombination mit Angabe des Saisonzeitraums zugeteilt.
Mit dieser Zuteilung
- lassen Sie die Kennzeichenschilder fertigen,
- lassen Sie die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen und
- bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an.
Bei der Online-Beantragung:
Über das i-Kfz-Portal beantragen Sie ein Saisonkennzeichen. Dafür ist die Eingabe einer elektronischen Versicherungsnummer (eVB) mit dem gewünschten Betriebszeitraum notwendig.
Die Zuteilung eines Saisonkennzeichens zu Ihrem Fahrzeug wird
- direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen,
- an die Versicherung gemeldet und
- als Bescheid per Mail oder per Download an Sie übermittelt.
Anschließend
- lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen,
- bringen Sie die Plaketten der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern an und
- befestigen Sie diese an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
für natürliche Personen:
- Personalausweis oder Reisepass mit eingetragenem Adressnachweis;
bei fehlendem Adressnachweis ist zusätzlich eine amtliche Meldebescheinigung vorzulegen.
Bitte beachten Sie: Sollte auf Ihrem Ausweisdokument keine Unterschrift abgedruckt sein, ist zusätzlich zum Ausweisdokument ein weiteres amtliches Dokument (zum Beispiel Führerschein oder Reisepass) zum Abgleich der Unterschrift vorzulegen. - bei Ausländern zusätzlich: Aufenthaltstitel
für juristische Personen:
- bei Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung,
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug,
- bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe und gleichzeitige Vollmachtserteilung, gegebenenfalls Partnerschaftsregister-Auszug
Fahrzeugunterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Prüfbericht im Original
- Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) der Versicherung
- die bisherigen amtlichen Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug zugelassen ist
- bei Einfuhren aus einem EU-Land zusätzlich:
Kaufvertrag oder Rechnung im Original,
die ausländischen Zulassungspapiere,
EG-übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder ein Gutachten nach § 21 StVZO
Vollmacht
Für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selbst erscheint, kann eine Vollmacht erteilt werden.
Bei Zulassungen für juristische Personen benötigt die zulassende Person in der Regel immer eine Vollmacht.
Die bevollmächtigte Person muss sich durch einen Personalausweis oder Pass ausweisen können.
Der Identitätsnachweis der vollmachtgebenden Person ist ebenfalls im Original oder in Kopie vorzulegen.
Achtung:
Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern wollen, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Schilder für das Fahrzeug. Sie erhalten keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination. Ausnahme: Die Kombination hinter dem Erkennungszeichen ist bereits sechsstellig.
Kosten
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich.
Gebührenrahmen: zwischen 27,00 Euro und 84,20 Euro (+ 0,30 Euro je Klebesiegel) ohne die Kosten für Schilder
Vertiefende Informationen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
- § 10 Besondere Kennzeichen Absatz 3
- § 26 Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
- Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen Abschnitt 5
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 29. Januar 2026 freigegeben.