Für zahlreiche Tätigkeiten, die den Umgang mit Tieren beinhalten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese sind:
Auch Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich direkt an.
Hinweis: Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Ehrenamtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel die Haltung von Schulhunden fallen ebenfalls in der Regel nicht unter die Erlaubnispflicht.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Der Antrag wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Er kann anschließend online eingereicht oder per Post an uns gesendet werden.
Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Erlaubnis bezieht sich auf die beantragte Gattung und Anzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie die angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Die Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit erteilt werden. Bitte stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig.
Die Gebühr für die Antragsbearbeitung setzt sich wie folgt zusammen:
Die Höhe der Verwaltungsgebühr/der Kosten für die Überprüfung der Sachkunde kann der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entnommen werden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt, nach Eingang sämtlicher Unterlagen, im Durchschnitt sechs bis zehn Wochen.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.
Keine.
Widerspruch
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 31.01.2024 freigegeben.