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Bürgerservice Karlsruhe

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen

Für zahlreiche Tätigkeiten, die den Umgang mit Tieren beinhalten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Diese sind:

  • Das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Absatz 1 Nr. 3 TierSchG)
  • Das Halten von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Absatz 1 Nr. 4 TierSchG)
  • Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§ 11 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG)
  • Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG)
  • Das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Absatz 1 Nr. 6 TierSchG)
  • Das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Absatz 1 Nr. 7 TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild (§ 11 Absatz 1 Nr. 8a TierSchG). Darunter kann auch das Halten von Tieren für die tiergestützte Intervention, zum Beispiel sogenannte Therapiehunde, fallen.
  • Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren (§ 11 Absatz 1 Nr. 8b TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nr. 8c TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken, darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des Spendensammelns (§ 11 Absatz 1 Nr. 8d TierSchG)
  • Die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§ 11 Absatz 1 Nr. 8e TierSchG)
  • Das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und das gewerbsmäßige Anleiten der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter (§ 11 Absatz 1 Nr. 8f TierSchG)

Auch Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich direkt an.

Hinweis: Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Ehrenamtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel die Haltung von Schulhunden fallen ebenfalls in der Regel nicht unter die Erlaubnispflicht.

Antragsformular § 11 Tierschutzgesetz (PDF-Formular)

Keine.

  • Sachkunde und Zuverlässigkeit
    Die für die Tätigkeiten verantwortlichen Personen müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und dies nachweisen können.
    Sachkundig ist eine Person, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die beantragte Tätigkeit hat. Davon ist auszugehen, wenn beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstige Aus- und Weiterbildung abgeschlossen wurde, die zum entsprechenden Umgang mit den Tieren befähigt. Die Sachkunde kann auch über das Ablegen einer Ausbildung und Prüfung bei einem durch die Behörde anerkannten Verband nachgewiesen werden. Bitte fragen Sie bei uns vor dem Beginn einer Weiterbildung nach, ob die angebotene Ausbildung die notwendigen Inhalte und Prüfungen umfasst.. In Ausnahmefällen kann die Behörde auch zu einem Fachgespräch einladen. Erforderlichenfalls werden dazu externe Sachverständige hinzugezogen.

  • Die Antragstellenden gelten als zuverlässig, wenn sie der Behörde bekannt sind und keine Erkenntnisse vorliegen, die zu Bedenken in Hinblick auf den Tierschutz führen. In der Regel wird die Zuverlässigkeit mit einem Führungszeugnis belegt. Von mangelnder Zuverlässigkeit wird ausgegangen, wenn von den Beantragenden tierschutzrechtliche Verstöße – auch Ordnungswidrigkeiten – in den letzten Jahren begangen wurden. Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.

  • Räumliche Voraussetzungen
    Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Erlaubnis bezieht sich auf die beantragte Gattung und Anzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie die angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.

Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Die Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit erteilt werden. Bitte stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig.

  • Antragsformular
  • Sachkundenachweis
  • Führungszeugnis
  • Tätigkeitsbeschreibung und Lageplan

Die Gebühr für die Antragsbearbeitung setzt sich wie folgt zusammen:

  • Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags
  • zuzüglich Zeitaufwand für die Vorortkontrolle (sofern erforderlich)
  • zuzüglich Kosten für die Überprüfung der Sachkunde (sofern erforderlich)

 Die Höhe der Verwaltungsgebühr/der Kosten für die Überprüfung der Sachkunde kann der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entnommen werden.

Die Bearbeitungsdauer beträgt, nach Eingang sämtlicher Unterlagen, im Durchschnitt sechs bis zehn Wochen.

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.

Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr

Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.

Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.

Widerspruch

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 31.01.2024 freigegeben.

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