Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (zum Beispiel eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Neues Angebot: Virtuelle Beratung mit Videochat im Virtuellen Amt
Keine Wartenummer, keine Wartezeiten und ein Behördengang ist nicht mehr nötig. Sie können eine virtuelle Beratung mit Videochat von überall aus wahrnehmen.
Weitere Informationen Virtuelles Amt
Landtagswahl am 08. März 2026
Das Wahlamt stellt Ihnen ein Merkblatt „Abmeldung“ zur Verfügung. Dieses enthält wichtige Hinweise zur Frage der Eintragung oder Streichung im Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 08. März 2026. Das Merkblatt "Abmeldung" finden Sie unter dem Reiter „Formulare“.
Terminvereinbarung
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Landtagswahl am 08. März 2026 – Merkblatt „Abmeldung“ (PDF)
Zuständige Stelle
die Meldebehörde
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Hinweise
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
Voraussetzungen
- Umzug oder
- Wohnungsaufgabe
Verfahrensablauf
Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Sie können die Abmeldung elektronisch, online im „Virtuellen Amt“, persönlich oder schriftlich erledigen.
- Online-Antrag „Ins Ausland abmelden“
- Bei einem Wegzug ins Ausland können Sie die Abmeldung über das Serviceportal Baden-Württemberg kostenlos online erledigen.
- Ihre Abmeldebestätigung erhalten Sie in Ihrem Servicekonto zeitnah zum Abruf nach Antragstellung.
- Virtuelle Beratung mit Videochat im Virtuellen Amt
- nach vorheriger Terminvereinbarung
- Persönliche Vorsprache im Bürgerbüro
- nach vorheriger Terminvereinbarung
- Termine können Sie online unter karlsruhe.de/terminvereinbarung oder telefonisch vereinbaren.
- Schriftliche Abmeldung (per Post oder Briefkasteneinwurf)
- Bei schriftlicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung per Post zugesandt.
Fristen
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Als bevollmächtigte Person
- eigener Reisepass oder Personalausweis
- formlose, schriftliche Vollmacht
- ausgefülltes Formular "Wohnsitz Abmeldung" mit Unterschrift der meldepflichtigen Person
- Personalausweis oder Reisepass der vollmachtgebenden Person
- gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vom Vollmachtgebenden
Schriftlich per Post
- ausgefülltes und unterschriebenes Formular "Wohnsitz Abmeldung"
- Ausweiskopie
- bei Ausländern: eine Kopie des Aufenthaltstitels
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort
Rechtsbehelf
Kein
Rechtsgrundlage
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 21 Mehrere Wohnungen
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG):
- § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Freigabevermerk
09.12.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Stadt Karlsruhe