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Bürgerservice Karlsruhe

Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.

Familienangehörige sind in diesem Fall:

  • minderjährige Kinder,
  • Ehefrau oder Ehemann,
  • Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.

Ausländerbehörde

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Blaue Karte EU
    • ICT-Karte
    • Mobiler-ICT-Karte oder
    • hält sich als mobiler Forscher berechtigt im Bundesgebiet auf.
  • Es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung.
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
    • einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
    • Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    • Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
    • Vorliegen eines besonderen Härtefalls

Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung

  • erzwungen haben oder
  • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bietet Ihnen die Ausländerbehörde folgende Möglichkeiten zur Antragstellung an:

  • Antragstellung per E-Mail
    Senden Sie uns bitte rechtzeitig vor Ablauf den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen zu - als eine PDF-Datei per E-Mail an abh@oa.karlsruhe.de
  • Antragstellung per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten
    Gerne können Sie die Unterlagen auch per Post einreichen oder in den Briefkasten einwerfen - Anschrift: Ausländerbehörde, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe.

    Unsere Entscheidung erhalten Sie per E-Mail oder per Post. Nach Erhalt dieses Schreibens können Sie selbst einen Termin zur Abgabe der biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Foto) vereinbaren. Bei diesem Termin bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.

Unseren Antrag zum Ausfüllen sowie allgemeine Informationen finden Sie bei Ihrer gesuchten Leistung unter dem Reiter „Formulare“.

Beachten Sie, dass Ihnen im Gebäude der Ausländerbehörde der Fotoautomat nicht mehr zur Verfügung steht.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

keine

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
    • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
    • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
    • Nachweis eines besonderen Härtefalls

Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

voraussichtlich vier bis sechs Wochen

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können

  • frei einreisen,
  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
  • dürfen in Deutschland arbeiten.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen

  • einreisen und
  • sich in Deutschland aufhalten.

Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

keiner

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 03.05.2023 freigegeben.

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