Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen bewahren. Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht aus
Hinweis: Kulturdenkmale sind in der Denkmalliste der Landesdenkmalpflege aufgeführt - sprechen Sie die Denkmalschutzbehörde an.
Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Sprechen Sie die Denkmalschutzbehörde an und Sie erhalten Aufklärung darüber!
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung / Erlaubnis
Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem
Kulturdenkmal (dies gilt auch für ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung), wenn
Sie Ihr Kulturdenkmal innen oder außen sanieren, renovieren oder sonstige Veränderungen vornehmen möchten,
Sie Maßnahmen planen, die das Erscheinungsbild betreffen, z.B. Fensteraustausch, Fassadenanstrich oder Erneuerung der Dachdeckung,
Sie eine Solaranlage errichten wollen,
Teile des Gebäudes abgebrochen werden sollen,
oder
Für Bauwerke in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung gilt ein "Umgebungsschutz".
Veränderungen an diesen Gebäuden bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, wenn
Sie müssen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung schriftlich beantragen.
Dies gilt nicht bei Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen. Für diese müssen Sie nur einen Bauantrag bei der zuständigen Stelle einreichen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Keine.
Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr orientiert sich an der Bearbeitungszeit. Weitere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung.
Keine.
Keiner.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 23. September 2024 freigegeben.