Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige - Mobiler-ICT-Karte beantragen
Mit der Mobiler-ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die schon Inhaberin oder Inhaber einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedsstaates sind, auch langfristig nach Deutschland zu transferieren, innerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe.
Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen.
Onlineantrag
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Online-Anträge der Ausländerbehörde Stadt Karlsruhe
Hinweis: Mehrfache Einreichungen auf verschiedenen Kanälen wie Online-Antrag, E-Mail, Post sind nicht nötig. Diese führen zu Verzögerungen in der Bearbeitung.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Papierformular) (PDF)
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - für die Bundesagentur für Arbeit (PDF)
Zuständige Stelle
Sie können den Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte bei der Ausländerbehörde stellen. Alternativ kann der Antrag auch über den BSCW-Server an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gesendet werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.
Stellen Sie den Antrag beim BAMF, so leitet es Ihren Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiter.
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel im Sinne der ICT-Richtlinie.
- Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig.
- Der unternehmensinterne Transfer dauert länger als 90 Tage.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 39 AufenthG zugestimmt
- Sie können einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
Verfahrensablauf
Drittstaatsangehörige, die schon einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie für einen EU-Mitgliedsstaat besitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland planen, können dafür schriftlich einen separaten Aufenthaltstitel, die Mobiler-ICT-Karte, beantragen.
Achtung: Ihr Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte wird abgelehnt, wenn Sie ihn zeitgleich mit einer Mitteilung über die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG stellen.
Wenn Sie bei der Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe einen Antrag stellen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Antrag online stellen
Sie rufen den Onlinedienst auf (Nummer 2: Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit). Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und laden alle erforderlichen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Antrag online ab. - Antrag schriftlich stellen
Sie füllen das Antragsformular aus und unterschreiben dieses. Die erforderlichen Unterlagen und das Antragsformular können Sie per Post einreichen oder in den Briefkasten einwerfen. Unsere Anschrift: Ausländerbehörde, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe.
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen durch die Ausländerbehörde erhalten Sie unsere Entscheidung per E-Mail oder per Post. Nach Erhalt dieses Schreibens können Sie selbst einen Termin zur Abgabe der biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Foto) vereinbaren. Bei diesem Termin bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Fristen
Der Antrag auf eine Mobiler-ICT-Karte kann
- mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland gestellt werden. In diesem Fall gelten der Aufenthalt und die Beschäftigung in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen als erlaubt. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaates weiterhin gültig ist.
- nach der Einreise nach Deutschland gestellt werden, wenn vor der Einreise schon eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt eingegangen ist. In diesem Fall muss aber die Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthaltes im Rahmen der kurzfristigen Mobilität gestellt werden. Zudem darf der Antrag nicht zeitgleich mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden.
Aus § 19b Abs. 6 AufenthG ergibt sich darüber hinaus, dass die in § 19 Abs. 4 AufenthG geregelten Höchstdauern eines Transfers (3 Jahre bei Führungskräften und Spezialisten, 1 Jahr bei Trainees) nicht durch die Mobiler-ICT-Karte überschritten werden dürfen; zugleich darf der geplante Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger sein als der Aufenthalt in dem ersten Mitgliedstaat der EU (§ 19b Abs. 5 AufenthG). Die Erteilungsdauer ist durch diese Bedingungen begrenzt
Erforderliche Unterlagen
gültiger Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben
Das erforderliche digitale biometrische Passbild kann entweder direkt in der Ausländerbehörde oder bei einer zertifizierten Fotografin / einem Fotografen erstellt werden.
Weitere Informationen: https://www.e-passfoto.de
Es wird die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) benötigt, da im Antragsverfahren die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist (§ 10a BeschV).
Kosten
- für die Erteilung einer ICT-Karte: 100 EUR
- für die Verlängerung einer ICT-Karte für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96 EUR
- für die Verlängerung einer ICT-Karte für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93 EUR
Wenn Sie das digitale Passbild in der Behörde erstellen lassen: 6,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Bei der Ausländerbehörde: voraussichtlich vier bis sechs Wochen
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Rechtsgrundlage
- § 19a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
- § 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Mobiler-ICT-Karte)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung zur Beschäftigung)
- ICT-Richtlinie
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
Freigabevermerk
11.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Stadt Karlsruhe