Menü

Bürgerservice Karlsruhe

Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaaten - ICT-Karte beantragen

Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel. Sie ergänzt die schon bestehenden Aufenthaltstitel. Anwendungsbereich ist der unternehmensinterne Transfer innerhalb der EU.
Konkret geht es um die vorübergehende Entsendung von Unternehmenspersonal solcher Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, in eine Niederlassung des Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der Europäischen Union.

Die ICT-Karte soll vor allem die innereuropäische Mobilität erhöhen. Sie soll es Arbeitnehmern erleichtern, vorübergehend auch in Niederlassungen des eigenen Unternehmens in der EU zu arbeiten.
Im Gegenzug sollen Unternehmen, die Niederlassungen in EU-Mitgliedsstaaten haben, leichter Arbeitnehmer transferieren können.

Als Trainee können Sie auch eine ICT-Karte erhalten. Sie kann Ihnen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers während eines Traineeprogramms erteilt werden.

Trainee in diesem Sinne ist, wer

  • über einen Hochschulabschluss verfügt,
  • ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient und
  • entlohnt wird.

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Papierformular)

Ausländerbehörde

Sie können die ICT-Karte erhalten, wenn Sie

  • in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder als Spezialist tätig werden und
  • direkt vor dem unternehmensinternen Transfer mindestens sechs Monate und für die Zeit des Transfers dem Unternehmen ununterbrochen angehören.
    Der Transfer muss eine Dauer von 90 Tagen überschreiten und maximal drei Jahre andauern.
    Bei einem Traineeaufenthalt beträgt die maximale Gültigkeitsdauer ein Jahr.

Folgende Voraussetzungen müssen vor allem für den Transfer eines Arbeitnehmers innerhalb seines Unternehmens oder Unternehmensgruppe erfüllt werden:

  • Nachweis der Qualifikation als Führungskraft, Spezialist oder Trainee
  • Beschäftigung im Unternehmen seit mindestens 6 Monaten
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Arbeitsvertrag mit der betreffenden Unternehmensniederlassung beziehungsweise Abordnungsschreiben oder ergänzende Entsendungsvereinbarung des Arbeitgebers
  • Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Bewerbers oder der Bewerberin in einem Drittstaat
  • Der Arbeitsvertrag muss mit denen des aufnehmenden Unternehmens vergleichbar sein

Sie müssen die ICT-Karte bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie müssen Ihren Antrag schriftlich stellen.

Für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bietet Ihnen die Ausländerbehörde folgende Möglichkeiten zur Antragstellung an:

  • Antragstellung per E-Mail
    Senden Sie uns bitte rechtzeitig vor Ablauf den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen zu - als eine PDF-Datei per E-Mail an abh@oa.karlsruhe.de
  • Antragstellung per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten
    Gerne können Sie die Unterlagen auch per Post einreichen oder in den Briefkasten einwerfen - Anschrift: Ausländerbehörde, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe.

    Unsere Entscheidung erhalten Sie per E-Mail oder per Post. Nach Erhalt dieses Schreibens können Sie selbst einen Termin zur Abgabe der biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Foto) vereinbaren. Bei diesem Termin bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.

Unseren Antrag zum Ausfüllen sowie allgemeine Informationen finden Sie bei Ihrer gesuchten Leistung unter dem Reiter „Formulare“.

Beachten Sie, dass Ihnen im Gebäude der Ausländerbehörde der Fotoautomat nicht mehr zur Verfügung steht.

vor Ablauf Ihres Visums

Die Dokumente und Angaben müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen.

  • erste Erteilung einer ICT-Karte: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Die Erteilung der ICT-Karte dauert voraussichtlich vier bis sechs Wochen. Die Erteilung eines Visums kann mehrere Wochen dauern.

Keine

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 23.02.2024 freigegeben.

nach oben