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Bürgerservice Karlsruhe

Grünes Kennzeichen beantragen

Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund.
Sie sind für bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge vorgesehen.
Das sind zum Beispiel:

  • Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • bestimmte Anhänger

Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle

Informationen zur Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

Ihr Fahrzeug ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeit:

  • Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung
    Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung
    oder telefonisch über die Behördennummer 115.

Hinweise:
Sie oder Ihre Vertretung müssen das grüne Kennzeichen zusammen mit einem Antrag auf Steuerbefreiung bei der Zulassungsbehörde beantragen. Das zuständige Hauptzollamt überprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ihrem Fahrzeug wird vorab ein grünes Kennzeichen zugeteilt. Auch für Fahrzeuge und Anhänger, die schon verkehrsrechtlich zugelassen wurden, kann eine Steuerbefreiung beantragt werden. In diesem Fall können Sie den Antrag direkt beim zuständigen Hauptzollamt stellen oder bei jedem anderen Hauptzollamt bzw. bei einer Kontaktstelle einreichen. Von dort wird er an die zuständige Stelle weitergeleitet. Das grüne Kennzeichen wird dann im Nachgang ausgegeben.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) auf dem Kennzeichen an.

Tipp: Wenn Sie Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Keine.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • Ausweisdokument der vollmachtgebenden Person: eine Kopie reicht aus
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/ Firmen:
  • aktueller Nachweis des Bestehens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs und von Einkünften hieraus oder der Durchführung von entsprechenden Lohnarbeiten
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters. Das ist bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II und
    • Übereinstimmungsbescheinigung (COC),
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder
    • Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Satz 1 StVZO
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief ausgefüllt war, zusätzlich:
    • Kaufvertrag oder Originalrechnung
    • bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat: die Zollquittung/ Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen reserviert haben

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 26,80

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Keiner.

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 31.08.2023 freigegeben.

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