Menü

Bürgerservice Karlsruhe

Wohnsitz abmelden

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

  • ins Ausland umziehen oder
  • eine Ihrer Wohnungen (zum Beispiel eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Neues Angebot: Virtuelle Beratung mit Videochat im Virtuellen Amt
Keine Wartenummer, keine Wartezeiten und ein Behördengang ist nicht mehr nötig. Sie können eine virtuelle Beratung mit Videochat von überall aus wahrnehmen.
Weitere Informationen Virtuelles Amt

 

Landtagswahl am 08. März 2026
Das Wahlamt stellt Ihnen ein Merkblatt „Abmeldung“ zur Verfügung. Dieses enthält wichtige Hinweise zur Frage der Eintragung oder Streichung im Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 08. März 2026. Das Merkblatt "Abmeldung" finden Sie unter dem Reiter „Formulare“.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Online-Terminvereinbarung

einklappen

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Ins Ausland abmelden

einklappen
einklappen

Bürgerbüro Kaiserallee 8

die Meldebehörde

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
einklappen

Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.

einklappen
  • Umzug oder
  • Wohnungsaufgabe
einklappen

Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Sie können die Abmeldung elektronisch, online im „Virtuellen Amt“, persönlich oder schriftlich erledigen.

  • Online-Antrag „Ins Ausland abmelden“
    • Bei einem Wegzug ins Ausland können Sie die Abmeldung über das Serviceportal Baden-Württemberg kostenlos online erledigen.
    • Ihre Abmeldebestätigung erhalten Sie in Ihrem Servicekonto zeitnah zum Abruf nach Antragstellung.
  • Virtuelle Beratung mit Videochat im Virtuellen Amt
    • nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Persönliche Vorsprache im Bürgerbüro
  • Schriftliche Abmeldung (per Post oder Briefkasteneinwurf)
    • Bei schriftlicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung per Post zugesandt.
einklappen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

einklappen

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
Ergänzung Stadt Karlsruhe
  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Als bevollmächtigte Person

  • eigener Reisepass oder Personalausweis
  • formlose, schriftliche Vollmacht
  • ausgefülltes Formular "Wohnsitz Abmeldung" mit Unterschrift der meldepflichtigen Person
  • Personalausweis oder Reisepass der vollmachtgebenden Person
  • gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vom Vollmachtgebenden

Schriftlich per Post

  • ausgefülltes und unterschriebenes Formular "Wohnsitz Abmeldung"
  • Ausweiskopie
  • bei Ausländern: eine Kopie des Aufenthaltstitels
einklappen

keine

einklappen

Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort

einklappen
einklappen

Kein

einklappen

Bundesmeldegesetz (BMG):

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG):

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

einklappen

09.12.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Karlsruhe

einklappen
nach oben