Menü

Bürgerservice Karlsruhe

Zweitwohnsitzsteuererklärung abgeben

Wer im Stadtgebiet Karlsruhe eine Nebenwohnung im Sinne des Melderechts bewohnt oder bezieht muss seit 2017 eine Zweitwohnungssteuer entrichten.

Kommunale Steuern

  • Buchstabe A-F: 0721 133 2235
  • Buchstabe G-K: 0721 133 2233
  • Buchstabe L-N: 0721 133 2225
  • Buchstabe O-Z: 0721 133 2206

Fax: 0721 133-2209
E-Mail: steuern@stk.karlsruhe.de

einklappen
einklappen

Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder zu erfassen wäre.

Steuerpflichtig ist

  • jede volljährige Person, die in Karlsruhe mit einer Nebenwohnung gemeldet ist,
  • Personen, die gemeinschaftlich eine Zweitwohnung haben (Wohngemeinschaften) und in Karlsruhe mit einer Nebenwohnung gemeldet sind
  • Studierende und Auszubildende, die in Karlsruhe eine Zweitwohnung innehaben, sind steuerpflichtig. Auch Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung
einklappen

Alle Personen, die mit Nebenwohnsitz in Karlsruhe gemeldet sind, werden von der Stadtkämmerei angeschrieben und aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Inhaberinnen und Inhaber einer Zweitwohnung, die keine Nebenwohnung angemeldet haben, sind ebenfalls verpflichtet eine Steuer-erklärung bei der Stadtkämmerei abzugeben, auch wenn sie nicht angeschrieben werden.

Meldestatus ändern

einklappen

Sie werden von der Stadt Karlsruhe angeschrieben.

einklappen

Der Wohnsitz ist als Nebenwohnsitz anzumelden.

Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach den jeweiligen Verhältnissen.

einklappen

Die Zweitwohnsitzsteuer ist unabhängig von den Einkommensverhältnissen. Eine Vergünstigung für bestimmte Personengruppen ist nicht vorgesehen.

Die Steuer beträgt 14 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Als Nettokaltmiete gilt die Miete ohne Nebenkosten. Ist keine oder eine vergünstigte Miete vereinbart, errechnet sich die Steuer aus der ortsüblichen Miete. Ist eine Bruttomiete vereinbart, erfolgt eine pauschale Kürzung um die Nebenkosten.

einklappen

Die Zweitwohnsitzsteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Aufwandsteuer deshalb, weil ein „besonderer Aufwand“ besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung). Die vorhandene städtische Infrastruktur in Karlsruhe steht der gesamten Bevölkerung zur Verfügung. Dabei wird nicht unterschieden ob eine Person mit Haupt- oder Nebenwohnung in Karlsruhe gemeldet ist. Es ist daher sachgerecht, die Zweitwohnungsinhaber an der Finanzierung der Aufgaben der Stadt Karlsruhe zu beteiligen.

 

Allgemeine Informationen zu Haupt- und Nebenwohnung (Zweitwohnung)
Der Hauptwohnsitz ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend genutzte Wohnung.
In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung, das heißt die Wohnung, in der man sich zeitlich am häufigsten aufhält.

  • Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist das die Wohnung, die von der Familie vorwiegend benutzt wird.
  • Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend von den Personensorgeberechtigten benutzten Wohnung.
  • Bei Studierenden ist die Hauptwohnung im Regelfall an dem Ort, in dem diese wohnen und studieren.

Als Nebenwohnung (oder Zweitwohnung) wird jede weitere Wohnung im Inland bezeichnet.

einklappen

Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständige Sachbearbeitung.

einklappen

§ 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 die Einführung einer Zweitwohnsitzsteuer beschlossen.
Bei der Zweitwohnsitzsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die in Karlsruhe seit dem 01.01.2017 erhoben wird.

einklappen

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 23.12.2022 freigegeben.

einklappen
nach oben