Bürgerdienste
Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Formulare
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Es kann per Post oder elektronisch bei uns abgegeben werden
Zuständig
die Meldebehörde
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Voraussetzungen
- Umzug oder
- Wohnungsaufgabe
Verfahrensablauf
Die Abmeldung bei der Meldebehörde kann sowohl elektronisch als auch per Post vorgenommen werden. Sie müssen uns das ausgefüllte Formular, eine Passkopie und bei Ausländern eine Kopie des Aufenthaltstitels zukommen lassen.
Bei schriftlicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung per Post zugesandt.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Fristen
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Erforderliche Unterlagen
Bei persönlicher Vorsprache
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Als bevollmächtigte Person
- eigener Reisepass oder Personalausweis
- formlose, schriftliche Vollmacht
- ausgefülltes Abmeldeformular mit Unterschrift der meldepflichtigen Person
- Personalausweis oder Reisepass der vollmachtgebenden Person
- gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vom Vollmachtgebenden
Schriftlich per Post
- ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular
- Ausweiskopie
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Hinweise
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
Rechtsgrundlage
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mehrere Wohnungen)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)