Geburtsurkunde beantragen
Sie benötigen eine Geburtsurkunde?
Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
- Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
- Tag, Ort und Uhrzeit der Geburt
- Vor- und Familiennamen der Eltern
Hinweis: Auf Verlangen werden folgende Angaben nicht aufgenommen:
- Geschlecht des Kindes
- Vor- und Familiennamen der Eltern
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Diesen brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung.
Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Internationale Geburtsurkunde
Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden.
Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören.
Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Onlineantrag
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Die Urkunden können mit dem Formular direkt online bestellt und bezahlt werden.
Hinweis: Beim Standesamt Karlsruhe-Stadt beträgt die Bearbeitungsdauer aktuell etwa 8 Wochen.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Bitte Verrechnungsscheck oder Kopie der Überweisung beifügen.
Hinweis: Beim Standesamt Karlsruhe-Stadt beträgt die Bearbeitungsdauer aktuell etwa 8 Wochen.
Urkundenstelle: Infoblatt Datenschutz: Ausstellung von standesamtlichen Urkunden (PDF)
Information zur Datenerhebung für die Ausstellung von standesamtlichen Urkunden nach Artikel 13 der Datenschutz- Grundverordnung (EU DSGVO)
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Eheleute und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
- Vorfahren und Abkömmlinge (zum Beispiel Eltern oder Großeltern sowie Kinder und Enkelkinder)
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Bezugsort
Die Geburtsurkunde erhalten Sie beim Standesamt, in dessen Zuständigkeit die beurkundete Person geboren ist. Geben Sie daher diesen Ort ein.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Geburtsurkunde bei dem Standesamt beantragen, das Ihre Geburt beurkundet hat.
Welche Möglichkeiten der Beantragung Ihr Standesamt bietet, kann sich je nach Standesamt unterscheiden.
Bei manchen Standesämtern kann die Urkunde persönlich beantragt werden.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.
In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
- ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
- wie Sie Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
Dann müssen Sie zusätzlich vorlegen:
- eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes,
- eine Vollmacht und
- der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
Es ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geburt ereignet hat.
Die Bestellung von standesamtlichen Urkunden kann online, schriftlich (per Post oder Briefkasten-Einwurf) oder persönlich erfolgen.
Urkundenbestellung online
- Die Urkunden können direkt online bestellt und bezahlt werden.
- Nachdem das Formular "Urkundenbestellung online" vollständig ausgefüllt ist, wird "Online Einreichen mit Bezahlsystem" ausgewählt.
Es gibt folgende Bezahlmöglichkeiten:
- Zahlen per Lastschrift (nicht möglich über Schweizer Bankkonten)
Die fällige Gebühr wird von uns einmalig eingezogen. - Zahlen via PayPal
Voraussetzung ist ein PayPal-Konto.
Der Versand der Urkunde/n erfolgt per Post.
Urkundenbestellung per Post
- Für diesen Bestellweg ist das Formular "Urkundenbestellung per Post" zu verwenden.
- Wenn das Formular vollständig ausgefüllt ist, wird es ausgedruckt und unterschrieben.
Die Gebühren können wie folgt gezahlt werden:
- Verrechnungsscheck
Der Urkundenbestellung wird ein Verrechnungsscheck beigefügt. - Vorkasse
Die Gebühr wird vorab an das Standesamt Karlsruhe überwiesen.
Bankverbindung:
Sparkasse Karlsruhe
IBAN: DE66 6605 0101 0009 0009 69
BIC: KARSDE66XXX
Verwendungszweck (bitte unbedingt angeben): 1.320.12.23.06
Der Urkundenbestellung wird als Nachweis der Überweisung entweder eine Kopie des Überweisungsträgers oder ein Ausdruck aus dem Online-Banking beigefügt.
Das Formular und der Nachweis über die Vorkasse beziehungsweise der Verrechnungsscheck werden an das Standesamt Karlsruhe-Stadt geschickt.
Persönliche Vorsprache und Abholung der Urkunden nach vorheriger Terminvereinbarung.
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt des Geburtsortes beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.
Ausnahme: Beim Standesamt Karlsruhe-Stadt ist eine persönliche Urkundenbestellung nicht möglich.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen Dann sind zusätzlich eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes, eine Vollmacht sowie der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich
Zu beachten:
- Eine Urkundenbestellung per Telefon oder Fax ist nicht möglich.
- Die Stornogebühr für bestellte und vorab bezahlte Urkunden, deren Register (zum Beispiel Geburtenregister) sich nicht bei den Karlsruher Standesämtern befinden, beträgt 20 Euro.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern)
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses (zum Beispiel Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Kosten
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je 20,00 EUR
- Internationale Geburtsurkunde: 20,00 EUR
Eine Geburtsurkunde für Zwecke der Sozialversicherung ist unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 SGB X gebührenfrei (Nachweis erforderlich).
Bearbeitungsdauer
- Beim Standesamt Karlsruhe-Stadt beträgt die Bearbeitungsdauer aktuell etwa 8 Wochen.
- Bei den Standesämtern in Durlach, Grötzingen, Neureut und Wettersbach beträgt die Bearbeitungsdauer aktuell 3 Wochen
Vertiefende Informationen
Wenn Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land benötigen, müssen Sie sich an das jeweilige Geburtsstandesamt im Ausland wenden.
Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, kann Ihnen die deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes. Ich benötige eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Geburtsurkunde/Sterbeurkunde/Heiratsurkunde) beziehungsweise ein notarielles/gerichtliches Dokument aus dem Ausland. Wie kann ich diese beschaffen? - Auswärtiges Amt
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Rechtsgrundlage
- § 59 Geburtsurkunde
- § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:
- § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
- § 5 Absatz 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
25.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Stadt Karlsruhe