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Bürgerservice Karlsruhe

Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandvermittler beantragen

Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Gründung eines Pfandleihgewerbes

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Gaststätten- und Gewerberecht

Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

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Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Nachweis, dass mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten (zur Verfügung stehen.
  • Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung

Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde beziehungsweise bei der zuständigen IHK.

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Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

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Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden

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Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

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  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Nachweis des Abschlusses einer Versicherung für angenommene Pfandgegenstände gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten. Bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten verfügen.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

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Keine.

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  • Widerspruch
  • Klage
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Gewerbeordnung (GewO):

  • § 34 Pfandleihgewerbe

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

  • § 3a elektronische Kommunikation

Gesetz über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BB):

  • §§ 1 fort folgende in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Gewerbeordnung und § 71a fort folgende Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
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04.08.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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