Die Vergnügungssteuer wird nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Karlsruhe erhoben.
Auskünfte erteilt Ihnen:
allgemeine Informationen: 0721 133-2206
Sachbearbeitung:
Fax: 0721 133-2209
E-Mail: steuern@stk.karlsruhe.de
Im Hinblick auf eine gleichmäßige und gesetzmäßige Durchführung der Besteuerung, haben die Steuerpflichtigen für Kontroll- und Prüfzwecke verschiedene Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe können Aufstellorte zur Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen und bei Außenprüfungen aufsuchen. Die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen sind auf Anforderung oder bei einer Außenprüfung zur Einsichtnahme bereitzustellen. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Automatenaufsteller und Inhaber der Räumlichkeiten haben keinen Einfluss auf die Steuererhebung.
Jeder Steuerschuldner hat für das Bereitstellen von Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie Sexdarbietungen, Sex- und Pornofilme im Stadtgebiet Vergnügungsteuer zu entrichten.
Der Steuerpflicht unterliegt
Der Steuerpflicht unterliegen
Haftungsschuldner
Die Vergnügungssteuer ist vom Steuerpflichtigen monatlich selbst zu berechnen und mit den bereitgestellten Formularen anzumelden.
Meldepflichten und Steuerberechnung
Jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats ist die Vergnügungsteuer selbst zu berechnen und mit den Vordrucken der Stadt Karlsruhe anzumelden.
Ebenfalls bis spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats wird der Steuerbetrag ohne weitere Aufforderung zur Zahlung an die Stadt Karlsruhe fällig.
Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird der Betrag bei Fälligkeit von der Kasse abgebucht.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Monatlich anzumelden sind auch die Geräte, die nicht kassiert wurden, da auch in diesem Fall die monatliche Mindeststeuer je Gerät entsteht, unabhängig von einer künftigen Besteuerung des Einspielergebnisses im Folgemonat.
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
Die Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Bußgelder festgesetzt werden.
Steuerbescheide
Der Erlass von Steuerbescheiden ist nur dann erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer von der Anmeldung abweichenden Steuer führt. Der Erlass von Steuerbescheiden bleibt vorbehalten. Im Falle einer Nachberechnung wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig.
Zu beachten sind die Ausführungen in der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Karlsruhe.
Beachten Sie bitte die Hinweise in Ihrem Bescheid.
Ausgefüllte Anmeldung der Vergnügungssteuer (Siehe Formulare).
Zu jedem Gerät sind anzugeben
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Als Nachweis sind vorzulegen die Zählwerksausdrucke im Original (Gut lesbare Kopien können akzeptiert werden) handschriftliche Korrekturen und Abzüge werden nicht anerkannt. Differenzen im Einzelfall sind zu erläutern.
Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 24 % des Einspielergebnisses
mindestens jedoch
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit:
Steuerfrei sind
Steuerschuldner und Haftungsschuldner
Steuerschuldner ist der Aufsteller der Geräte. Bei Spielhallen ist Steuerschuldner der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung. Stellen mehrere Personen gemeinsam Geräte auf, so liegt Gesamtschuldnerschaft vor. Inhaber von Gaststätten haften, wenn ein Aufsteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Beachten Sie bitte die Hinweise in Ihrem Bescheid.
Vergnügungsteuersatzung der Stadt Karlsruhe in der aktuellen Fassung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 11.01.2023 freigegeben.