Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Gewerbe-Anmeldung (Papierform) (PDF)
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
Anzeigepflichtig sind:
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch / per E-Mail anmelden.
Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Nach Eingang Ihrer vollständigen, mangelfreien Unterlagen wird Ihre Gewerbemeldung innerhalb von 3 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) bearbeitet. Die Bestätigung der Gewerbemeldung (auch Gewerbeschein genannt) wird sodann zusammen mit der Gebührenrechnung auf den Postweg zu Ihnen gegeben.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
53,00 Euro
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.
Sollten Sie eine Beratung zu einer Neu-Gründung wünschen, stehen Ihnen je nach Gewerbeart entweder das Starter-Center der Handwerkskammer Karlsruhe oder die Gründungsberatung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe zur Verfügung.
Serviceportal BW: Lebenslage Gewerbe
Handwerkskammer (HWK):
HWK Karlsruhe, ServiceZentrum
HWK Karlsruhe, Starter Center
Industrie- und Handelskammer (IHK):
IHK Karlsruhe, Gründung
IHK Karlsruhe, Seminare: Einstiegsseminar Gründung
IHK Karlsruhe, Seminare: Einstiegsseminar Nebenerwerb
IHK Karlsruhe, Wegweiser Gründung
Ein anfechtender Rechtsbehelf ist nicht gegeben, da die Empfangsbescheinigung keine Entscheidung enthält. Eine unterlassene Empfangsbescheinigung kann ggf. mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Zielführender dürfte eine Nachfrage beim zuständigen Gewerbeamt sein.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 17. Januar 2025 freigegeben.