Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)
Wer eine neue Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn man nicht in eine eigene Wohnung einzieht, ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.
Terminvereinbarung
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Onlineantrag
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Formulare und weitere Angebote
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Wohnungsgeberbescheinigung (Papierformular) (PDF)
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Es kann per Post oder per Mail eingereicht werden.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde des neuen Wohnorts der eingezogenen Person.
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des neuen Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für diese Wohnortgemeinde erfüllt.
Voraussetzungen
Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.
Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung zur tatsächlichen Nutzung überlässt. Dies gilt unabhängig davon, ob dem ein Vertrag zugrunde liegt und ob dieser wirksam ist.
Verfahrensablauf
Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).
Dabei bestätigen Sie folgende Daten:
- Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen.
Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.
Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.
Eine Bestätigung des Einzugstermins können Sie uns schriftlich (per Post oder Briefkasteneinwurf) oder per E-Mail zusenden.
Die meldepflichtige Person muss Ihnen die Daten geben, die für die Bestätigung erforderlich sind.
Für eine elektronische Bestätigung nutzen Sie den
- Online-Dienst „Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen“
- Sie rufen den Online-Dienst auf und melden sich mit der BundID oder MeinUnternehmenskonto
- Sie geben alle erforderlichen Daten online ein.
- Danach erhalten Sie eine Bestätigung mit Angabe eines Zuordnungsmerkmals angezeigt. Eine Zusammenfassung erhalten Sie als Nachricht im Postfach ihres BundID-Kontos oder MeinUnternehmenskonto bereitgestellt.
Fristen
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
Vertiefende Informationen
- Meldewesen auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern
- (Anmerkung der Landesredaktion: Unter "Erforderliche Unterlagen" erwähnen)
Hinweise
Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.
Rechtsbehelf
Kein
Freigabevermerk
07.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Stadt Karlsruhe