Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:
Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.
Dies gilt zum Beispiel für
Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist:
Den Antrag für studienfachbezogene Praktika reichen Sie bitte bei der Bundesagentur für Arbeit / Agentur für Arbeit Köln ein (Team 008, Dienstgebäude Villemombler Straße 76, 53123 Bonn).
Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.
Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.
Hinweis: Wenn Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzen, müssen Sie bei der Ausländerbehörde nichts beantragen.
Abhängig vom Einzelfall
Erkundigen Sie sich vorher bei der Bundesagentur für Arbeit.
Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.