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Bürgerservice Karlsruhe

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten?

Damit dürfen Sie

  • eine Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und
  • Tätigkeiten in der Lehre ausüben.

Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist auf mindestens ein Jahr befristet.
Nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre.
Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Sollten Sie Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt.

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Papierformular)

Ausländerbehörde

Nach erfolgreichem Abschluss der Forschungstätigkeit verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 9 Monate. In dieser Zeit können Sie

  • einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
  • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

In folgenden Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung widerrufen:

  • Sie betreiben keine Forschung mehr.
  • Sie können eine der Voraussetzungen, unter denen die Forschungseinrichtung mit Ihnen die Aufnahmevereinbarung geschlossen hat, nicht mehr erfüllen.
  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht.
  • Sie sind Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
  • Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen.
  • Die Einrichtung muss entweder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt sein oder Forschung betreiben.
  • Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor.
    Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht tagesaktuell allgemeine Übernahmeerklärungen im Internet. Diese ist nicht notwendig, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Die Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nicht, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern.

Darüber hinaus kann die Ausländerbehörde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis verweigern, wenn bestimmte Insolvenzsituationen vorliegen.

Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag. Dieser muss neben den Angaben zur Forschungseinrichtung und zur Person des Forschers die folgenden Informationen enthalten:

  • genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
  • Ihre Verpflichtung, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen
  • Verpflichtung der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
  • Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
  • Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten

Die Forschungseinrichtung leitet die unterzeichnete Vereinbarung an die zuständige Stelle weiter.


Für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bietet Ihnen die Ausländerbehörde folgende Möglichkeiten zur Antragstellung an:

  • Antragstellung per E-Mail
    Senden Sie uns bitte rechtzeitig vor Ablauf den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen zu - als eine PDF-Datei per E-Mail an abh@oa.karlsruhe.de
  • Antragstellung per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten
    Gerne können Sie die Unterlagen auch per Post einreichen oder in den Briefkasten einwerfen - Anschrift: Ausländerbehörde, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe.

    Unsere Entscheidung erhalten Sie per E-Mail oder per Post. Nach Erhalt dieses Schreibens können Sie selbst einen Termin zur Abgabe der biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Foto) vereinbaren. Bei diesem Termin bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.

Unseren Antrag zum Ausfüllen sowie allgemeine Informationen finden Sie bei Ihrer gesuchten Leistung unter dem Reiter „Formulare“.

Beachten Sie, dass Ihnen im Gebäude der Ausländerbehörde der Fotoautomat nicht mehr zur Verfügung steht.

 

Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben, hat das keine Auswirkungen, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.

Besitzen Sie bereits einen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates? Dann gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Kurzfristige Mobilität für Forscher
    • Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet auszuführen und mit der Mitteilung Folgendes vorgelegt wurde:
    • Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt
    • die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
    • Kopie des Reisepasses des Ausländers und
    • den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
  • Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
    Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
    • er für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt,
    • eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt wird und
    • eine entsprechende Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung vorgelegt wird.

Keine.

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit
  • Nachweis über die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
  • Nachweis der Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung
  • Erste Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

voraussichtlich vier bis sechs Wochen

Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Keiner.

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 03.05.2023 freigegeben.

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