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Bürgerservice Karlsruhe

Dauerhafte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes beantragen

Antrag auf eine dauerhafte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes.

Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Straßengesetz (StrG BW)

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Antrag auf dauerhafte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes (Papierformular) (PDF)

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Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt wurde.
Ohne Anordnung / Erlaubnis darf der Straßenraum nicht genutzt werden.

Grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind:

  • Private Sitzbänke und Sitzgelegenheiten
  • Wärmepumpen / Klimageräte und Erdsonden
  • Waren- oder Dienstleistungsautomaten jeder Art
  • Private Wallboxen für E-Fahrzeuge oder Ladevorrichtungen
  • Nutzungen die Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen
  • Nutzungen die dem Ortsrecht oder Planungen entgegenstehen
  • Unterstellvorrichtungen / -anlagen
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Sie wollen eine öffentliche Fläche dauerhaft nutzen.

Zum Beispiel für:

  • Wärmedämmung
  • Lichtschächte
  • Markisen
  • Fahnenmasten
  • Schirmbodenhülsen
  • Treppenlifte, Handläufe
  • Infostellen, Schaukästen, Bücherschränke
  • Werbeanlagen bis zu einem Quadratmeter Fläche
  • Blumenkübel, Aufstellung / Einbau
  • Fassadenbegründung, Rankgerüste
  • Sonstige dauerhafte private Einbauten im öffentlichen Raum
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Einreichung des vollständig ausgefüllten Antrages mit den erforderlichen Unterlagen (via E-Mail an sondernutzung@tba.karlsruhe.de oder per Post / Fax).

Die Sondernutzungserlaubnis wird vom Tiefbauamt schriftlich erteilt.
Diese berechtigt die Antragsstellenden eine öffentliche Fläche dauerhaft zu nutzen.

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Keine

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Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Seite 3 des Antragsformulars).

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Die Höhe der Gebühren oder Entgelte wird durch die Sondernutzungsgebührensatzung oder durch Flächenentgelte in Abhängigkeit mit dem Bodenrichtwert ermittelt.

Anfragen zu den anfallenden Gebühren sind an das Tiefbauamt - Sondernutzungen zu richten.

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Widerspruch und Klage zur Erlangung eines begünstigten Verwaltungsaktes.

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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 19. März 2026 freigegeben.

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