Dauerhafte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes beantragen
Antrag auf eine dauerhafte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes.
Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Straßengesetz (StrG BW)
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf dauerhafte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes (Papierformular) (PDF)
Hinweise
Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt wurde.
Ohne Anordnung / Erlaubnis darf der Straßenraum nicht genutzt werden.
Grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind:
- Private Sitzbänke und Sitzgelegenheiten
- Wärmepumpen / Klimageräte und Erdsonden
- Waren- oder Dienstleistungsautomaten jeder Art
- Private Wallboxen für E-Fahrzeuge oder Ladevorrichtungen
- Nutzungen die Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen
- Nutzungen die dem Ortsrecht oder Planungen entgegenstehen
- Unterstellvorrichtungen / -anlagen
Voraussetzungen
Sie wollen eine öffentliche Fläche dauerhaft nutzen.
Zum Beispiel für:
- Wärmedämmung
- Lichtschächte
- Markisen
- Fahnenmasten
- Schirmbodenhülsen
- Treppenlifte, Handläufe
- Infostellen, Schaukästen, Bücherschränke
- Werbeanlagen bis zu einem Quadratmeter Fläche
- Blumenkübel, Aufstellung / Einbau
- Fassadenbegründung, Rankgerüste
- Sonstige dauerhafte private Einbauten im öffentlichen Raum
Verfahrensablauf
Einreichung des vollständig ausgefüllten Antrages mit den erforderlichen Unterlagen (via E-Mail an sondernutzung@tba.karlsruhe.de oder per Post / Fax).
Die Sondernutzungserlaubnis wird vom Tiefbauamt schriftlich erteilt.
Diese berechtigt die Antragsstellenden eine öffentliche Fläche dauerhaft zu nutzen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Seite 3 des Antragsformulars).
Kosten
Die Höhe der Gebühren oder Entgelte wird durch die Sondernutzungsgebührensatzung oder durch Flächenentgelte in Abhängigkeit mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
Anfragen zu den anfallenden Gebühren sind an das Tiefbauamt - Sondernutzungen zu richten.
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage zur Erlangung eines begünstigten Verwaltungsaktes.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 19. März 2026 freigegeben.