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Bürgerservice Karlsruhe

Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Ziffer 8 Waffengesetz (WaffG) vor.

Ordnungs- und Bürgeramt

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft
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keine

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Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

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Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

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Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

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  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
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keine

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kein

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Waffengesetz (WaffG):

  • § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
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11.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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