Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür eine Baugenehmigung beantragen.
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Verwenden Sie bitte „Digitalen Bauantrag stellen“ im Abschnitt „Onlineantrag“.
keine
Hinweis: Die Bauvorlagen sind im archivfähigen pdf/A-Format über das virtuelle Bauamt (ViBa; "Digitalen Bauantrag stellen") einzureichen.
nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde
abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Widerspruchsverfahren und Klage
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 26. März 2025 freigegeben.