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Bürgerservice Karlsruhe

Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abberufung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen

Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum oder zur Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitteilen.

In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.

Sie müssen der zuständigen Behörde auch schnellstmöglich mitteilen, wenn

  • sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern oder
  • die oder der Strahlenschutzbeauftragte ausscheidet oder Sie diese Person abberufen und eine andere Person zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen.

Regierungspräsidium Karlsruhe

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.

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Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.

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Für die Person, die die Aufgaben der oder des Strahlenschutzbeauftragten wahrnimmt,

  • dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen und
  • muss die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vorliegen.
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Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

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Schnellstmöglich nach der Bestellung, der Änderung der Aufgaben oder Befugnisse, der Abberufung oder des Ausscheidens eines/einer Strahlenschutzbeauftragten

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  • Kopie der Fachkundebescheinigung gemäß § 74 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
  • Kopie des Bestellungsschreibens beziehungsweise des Schreibens zur Abberufung oder zum Ausscheiden der oder des Strahlenschutzbeauftragten
  • Kopie der gültigen Approbationsurkunde bei einer ärztlich approbierten Person
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OB) bei Bestellung und Änderung der Aufgaben oder Befugnisse eines/einer Strahlenschutzbeauftragten
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in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

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kein

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Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 70 Absatz 4 Strahlenschutzbeauftragter
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26.02.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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