Menü

Bürgerservice Karlsruhe

Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen

Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen

einklappen

Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen [Regierungspräsidium Karlsruhe]

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.

einklappen

Der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung wurde oder wird beendet. Die Mitteilung darüber erfolgt durch Sie als Strahlenschutzverantwortlicher, Vertretungsberechtiger oder Strahlenschutzbevollmächtigter.

einklappen

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

einklappen

schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs

einklappen
  • Nachweis über die Entsorgung oder
  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
  • Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit
einklappen

in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

einklappen

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.

einklappen

kein

einklappen

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
einklappen

27.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

einklappen
nach oben