Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer in Versammlungsstätten beantragen
In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) grundsätzlich verboten.
Das Verwendungsverbot gilt jedoch nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt hat (vgl. § 35 Abs. 2 S. 2 VStättVO). Für den Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln gelten die sprengstoffrechtlichen Vorschriften.
Hiermit kann die Ausnahme vom Verwendungsverbot von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln beantragt werden.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Anzeige der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und offenem Feuer in Versammlungsstätten
Hinweise
Lagepläne mit einer genauen Skizze der Örtlichkeit erleichtern die Bearbeitung sowie die Einschätzung der tatsächlichen Risiken.
Voraussetzungen
Je nachdem welche Effekte geplant sind, ist ein Erlaubnisscheininhaber oder eine Erlaubnisscheininhaberin gemäß § 7 und/oder § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) vorzulegen. Soll die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln an Dritte delegiert werden, ist ein Befähigungsscheininhaber bzw. eine Befähigungsscheininhaberin gemäß § 20 SprengG nachzuweisen.
Des Weiteren sind Angaben über die Örtlichkeit, den Ablauf der Veranstaltungen und die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu machen sowie die eingesetzten Materialien genau zu benennen. Einzelfallabhängig kann ein Sicherheitskonzept gefordert werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird beim Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe gestellt. Das Bauordnungsamt entscheidet in Rücksprache mit der Branddirektion unter anderem über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen sowie Genehmigungsfähigkeit des Antrags.
Fristen
Gesetzliche Fristen hierzu gibt es keine. Kurzfristige Anträge können eventuell nicht berücksichtigt werden. Das Bauordnungsamt bittet darum, den Antrag mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen stehen in Abhängigkeit zu den geplanten Effekten (siehe auch „Voraussetzungen“).
Kosten
Die Kosten berücksichtigen den tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwand. Der Kostenverrechnungssatz für 60 Minuten beträgt zur Zeit 108 €.
Rechtsbehelf
Widerspruch