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Bürgerservice Karlsruhe

Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer in Versammlungsstätten beantragen

In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) grundsätzlich verboten.

Das Verwendungsverbot gilt jedoch nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt hat (vgl. § 35 Abs. 2 S. 2 VStättVO). Für den Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln gelten die sprengstoffrechtlichen Vorschriften.

Hiermit kann die Ausnahme vom Verwendungsverbot von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln beantragt werden.

Lagepläne mit einer genauen Skizze der Örtlichkeit erleichtern die Bearbeitung sowie die Einschätzung der tatsächlichen Risiken.

Je nachdem welche Effekte geplant sind, ist ein Erlaubnisscheininhaber oder eine Erlaubnisscheininhaberin gemäß § 7 und/oder § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) vorzulegen. Soll die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln an Dritte delegiert werden, ist ein Befähigungsscheininhaber bzw. eine Befähigungsscheininhaberin gemäß § 20 SprengG nachzuweisen.

Des Weiteren sind Angaben über die Örtlichkeit, den Ablauf der Veranstaltungen und die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu machen sowie die eingesetzten Materialien genau zu benennen. Einzelfallabhängig kann ein Sicherheitskonzept gefordert werden.

Der Antrag wird beim Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe gestellt. Das Bauordnungsamt entscheidet in Rücksprache mit der Branddirektion unter anderem über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen sowie Genehmigungsfähigkeit des Antrags.

Gesetzliche Fristen hierzu gibt es keine. Kurzfristige Anträge können eventuell nicht berücksichtigt werden. Das Bauordnungsamt bittet darum, den Antrag mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung zu stellen.

Die erforderlichen Unterlagen stehen in Abhängigkeit zu den geplanten Effekten (siehe auch „Voraussetzungen“).

Die Kosten berücksichtigen den tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwand. Der Kostenverrechnungssatz für 60 Minuten beträgt zur Zeit 108 €.

Widerspruch

Die Stadt Karlsruhe hat diese Fassung am 23.02.2024 freigegeben.

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