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Bürgerservice Karlsruhe

Genehmigung nach sozialer Erhaltungssatzung beantragen

Die Soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch ist ein städtebauliches Instrument mit dem Ziel die Wohnbevölkerung eines Gebiets vor Verdrängungsprozessen zu schützen.

Der Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung erstreckt sich auf das Gebiet der „Alten Südstadt“. In diesem Bereich bedürfen der Rückbau/Abriss, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum einer zusätzlichen erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Dieser Genehmigungsvorbehalt gilt auch für leerstehende Wohneinheiten und verfahrensfreie Vorhaben nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (zum Beispiel Wohnungsausstattung, Nutzungsänderung, Abbruch).

Die Beantragung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung erfolgt über die Online-Antragsformulare. Sie finden diese im Abschnitt "Formulare". Sind mehrere Antragsarten an der betreffenden baulichen Anlage geplant, bitten wir Sie diese mit dem entsprechenden Formular gesondert einzureichen.

Die Übermittlung der Anträge erfolgt digital. Eine postalische Einreichung ist nicht notwendig.

Bei einer erhaltungsrechtlichen Beurteilung erfolgt eine Einzelfallprüfung. Diese erlaubt begründete Abweichungen vom Regelfall.

Für Maßnahmen zur Instandhaltung bedarf es keines erhaltungsrechtlichen Antrags. Eine Instandhaltung dient der Beseitigung von Mängeln und der Erhaltung der grundlegenden Bausubstanz. Die damit verbundenen Kosten können auch nicht auf die Miete umgelegt werden. Modernisierungen dagegen bedürfen eines erhaltungsrechtlichen Antrags, da durch Modernisierungen der Wohnwert erhöht wird und dieses beispielsweise etwaige Mieterhöhungen rechtfertigen kann.

Genehmigungsfähige Vorhaben sind beispielsweise*:

  • Maßnahmen zur Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands. Eine Orientierung bietet hierbei der aktuelle Karlsruher Mietspiegel mit den Punktebewertungen von -6 bis einschließlich 0.
  • Erfüllung von energetischen Mindestanforderungen (zum Beispiel zeitgemäße Fassadendämmung)
  • Schaffung von neuem Wohnraum, der in sich abgeschlossen ist (zum Beispiel durch Dachgeschossausbau)
  • Anbau oder Vergrößerung von Balkonen/Dachterrassen bis zu einer Maximalgröße von insgesamt acht Quadratmetern je Wohneinheit

Nicht genehmigungsfähige Vorhaben sind beispielsweise*:

  • Maßnahmen, die über die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands hinausgehen (bspw. hochwertiger Bodenbelag oder hochwertige Badgestaltung/-ausstattung). Eine Orientierung bietet hierbei der aktuelle Karlsruher Mietspiegel.
  • Nicht erforderliche Grundrissänderungen
  • Anbau von Zweitbalkonen, die insgesamt acht Quadratmeter übersteigen

Unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähige Vorhaben sind beispielsweise*:

  • Einbau von Aufzügen
  • Energetische Sanierungen, welche die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen übertreffen
  • Maßnahmen der Barrierefreiheit
  • Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

*Aufzählungen nicht abschließend

Genehmigungstatbestände sind unter § 172 Absatz 4 Baugesetzbuch zu finden.

Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Rückbau-/Abrissmaßnahmen, baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen bedarf es eines Bauantrags und eines erhaltungsrechtlichen Antrags.

Liegt eine verfahrensfreie Rückbau-/Abriss- oder bauliche Änderungsmaßnahme im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg vor, bedarf es lediglich eines erhaltungsrechtlichen Antrags. Gleiches gilt für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.

Zunächst wird der erhaltungsrechtliche Antrag auf Vollständigkeit überprüft. Liegt diese nicht vor, werden notwendige Unterlagen nachgefordert. Bei Vorliegen aller entscheidungsrelevanter Unterlagen wird über den erhaltungsrechtlichen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden.

Wird Ihr Antrag erhaltungsrechtlich abgelehnt, zieht dies gleichzeitig eine Ablehnung des gesamten Bauantrages nach sich. Bei einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung wird diese gemeinsam mit der baurechtlichen Genehmigung erteilt. Im Falle von baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben erhalten Sie einen entsprechenden erhaltungsrechtlichen Bescheid.

Nach entscheidungsfähigem Eingang des erhaltungsrechtlichen Antrags wird innerhalb eines Monats entschieden (§ 173 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Baugesetzbuch). Eine Fristverlängerung per Zwischenbescheid bleibt vorbehalten. Die einmonatige Frist gilt nicht bei Vorhaben, die einer baurechtlichen Genehmigung (z. B. Baugenehmigung) bedürfen.

Bei Rückbau/Abriss, baulicher Änderung, Nutzungsänderung und einer Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bedarf es eines erhaltungsrechtlichen Antrags. Dieser ist über das Online-Antragsformular an die zuständige Bauordnungsbehörde zu übermitteln. Die erforderlichen Nachweise wie zum Beispiel Grundrisse, Kostenvoranschläge sind über das Online-Antragsformular hochladbar.

Sind unten stehende Genehmigungstatbestände im Sinne von § 172 Absatz 4 Baugesetzbuch betroffen, bedarf es neben den Angaben im Antragsformular noch zusätzlich folgender Nachweise:

  • 172 Absatz 4 Satz 2, Alternative 1 und 2: Gutachten
  • 172 Absatz 4 Nr. 2: Beglaubigte Nachweise über die erbrechtliche Situation
  • 172 Absatz 4 Nr. 4: Nachweise zum Anspruch Dritter (Grundbuchauszug Abteilung I und II)
  • 172 Absatz 4 Nr. 5: Nachweise, z. B. Mietvertrag

Für die Bearbeitung des erhaltungsrechtlichen Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 68,00 €/Stunde festgesetzt. Der Zeitaufwand umfasst als Gesamtzeitaufwand aller im Rahmen des Verfahrens beteiligten Dienststellen.

Widerspruch und Klage

Maßgeblich für die Entscheidungen ist die am 11.06.2022 in Kraft getretene Soziale Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“. Die Soziale Erhaltungssatzung begründet sich aus § 172 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Baugesetzbuch. Rechtsgrundlage für die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist § 173 in Verbindung mit § 172 Absatz 4 Baugesetzbuch. Daraus ergibt sich gleichermaßen die erhaltungsrechtliche Ablehnung.

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 20.09.2023 freigegeben.

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