Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Information öffentlich-rechtliche Namensänderung (PDF)
Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag und geben Sie dabei an:
und reichen dies schriftlich beim zuständigen Standesamt ein. Das Standesamt wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen und abklären, welche Unterlagen für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich sind oder ob es eine andere Möglichkeit für Sie gibt, den gewünschten Namen zu erhalten.
Je nach Wohnort entweder die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge entstehen.
Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten
Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Sie müssen die Namensänderung formlos schriftlich (per Post oder Briefkasteneinwurf) bei der zuständigen Stelle beantragen.
Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Für die Änderung des Namens einer ganzen Familie genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Ein entsprechendes Formular wird zum Download angeboten.
Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
Die zuständige Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung. Mit dessen Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn die zuständige Stelle Ihnen den Bescheid über die Namensänderung zusendet.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt (zum Beispiel der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Keine.
Hinweis: Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status (zum Beispiel als asylberechtigte Person), müssen Sie diesen mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachweisen.
Die Behörde kann Einkommensnachweise verlangen, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.
Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall darüber hinaus vorlegen müssen.
Die Gebühren betragen
Die Verwaltungsgebühr errechnet sich im Einzelfall aus dem tatsächlichen, bei der Bearbeitung des Antrags auf öffentlich-rechtliche Namensänderung entstandenen Verwaltungsaufwand, unabhängig von der Entscheidung über den Antrag. Sie fällt somit auch dann an, wenn der Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung abgelehnt oder zurückgenommen wird.
Wenn Sie sich nicht Ihrem Geburtsgeschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden, können Sie Ihren Vornamen ändern. Diese Namensänderung richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG).
Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesinnenministeriums
Gegen eine ablehnende Entscheidung auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz können Sie Widerspruch einlegen.
Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 16.07.2024 freigegeben.