Über folgende Leistung können Sie Ihrer Meldung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt Karlsruhe nachkommen.
Bitte verfahren Sie hierzu wie folgt:
Bitte beachten Sie: Es darf lediglich die als Vorlage hinterlegte Liste verwendet und hochgeladen werden. Andernfalls gilt die Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Es darf lediglich die hinterlegte Vorlage verwendet und hochgeladen werden. Andernfalls gilt die Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.
Nach § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung gem. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG (Kindertageseinrichtung, Kinderhort, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule und sonstige Ausbildungseinrichtungen) betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, ab Vollendung des ersten Lebensjahres entweder einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen.
Ein ausreichender Impfschutz besteht ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mit mindestens einer Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mit mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern.
Wenn kein Nachweis oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Keine Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, wenn im Impfausweis zwei Masernimpfungen mit Chargennummern eingetragen sind.
Nach der erfolgten Meldung werden die gemeldeten Personen vom Gesundheitsamt angeschrieben und aufgefordert einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorzulegen.
Die gesetzlichen Meldepflichten müssen gewahrt werden.
Bitte füllen Sie die unter Formulare und weitere Angebote hinterlegte Excel-Vorlage aus und laden diese hier als Nachweis hoch:
Bitte laden Sie keine zusätzlichen Masernschutznachweise hoch!
Keine
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Den korrekten Rechtsbehelf können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen oder dem Ihnen ggf. später zugestellten Schreiben entnehmen.
Freigegeben am 07.02.2024