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Bürgerservice Karlsruhe

Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Ist Ihnen ein Parkverstoß aufgefallen, den Sie anzeigen möchten?

Sie können diesen in Form einer Privatanzeige an die Bußgeldstelle der Stadt Karlsruhe melden.

Zu beachten

  • Name und Anschrift der anzeigenden Person sind zur Bearbeitung der Anzeige zwingend erforderlich. Die anzeigende Person wird gegebenenfalls als Zeuge vor Gericht geladen.
  • Anonyme Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.

Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

.Sie sind Zeuge/Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden.

Bitte füllen Sie das Formular ordnungsgemäß aus, unterschreiben es und fügen ein Beweisfoto bei.

Wir bitten um Verständnis, dass Anzeigen grundsätzlich nur mit Foto bearbeitet werden.

Die Anzeigen in Papierform mit Unterschrift können per Post, per Fax oder per E-Mail (mit pdf-Datei, die den unterschriebenen Antrag enthält) beim Ordnungs- und Bürgeramt, Bußgeldstelle, Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe, eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass wir Anzeigen, die den Vorgaben nicht entsprechen, daher leider nicht bearbeiten können.

  • ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr“
  • Damit wir eine Privatanzeige bearbeiten können, benötigen wir folgende Angaben:
    • Tatort (genaue Anschrift beziehungsweise Beschreibung)
    • Tatzeit
    • Nennen des Verstoßes
    • Fotos mit erkennbarer Aufnahme des amtlichen Kennzeichens und Aufnahme des gesamten Fahrzeuges aus dem der Standort hervorgeht

Aus Datenschutzgründen muss jede Anzeige einzeln angezeigt werden (1 Anzeige pro Schreiben) bzw. Formular.

Keine.

Wie muss ein Privatparkplatz beschildert sein?
Die Beschilderung der privaten Stellfläche muss ordnungsgemäß sein, das heißt eine deutliche Kennzeichnung des privaten Parkplatzes ist erforderlich: Entweder mit dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeuges oder bei Firmenparkplätzen mit Angabe der Firma.

Es ist grundsätzlich folgendes Zusatzschild anzubringen:
„Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt / zur Anzeige gebracht“

 

Bitte legen Sie bei der erstmaligen Erstattung einer Anzeige ein Foto der angebrachten Beschilderung bei.

§ 46 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

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