Menü

Bürgerservice Karlsruhe

Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Religionsgemeinschaften.

Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest.
Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen ab 1. Januar 2016 neun Prozent.
Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.

Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:

  • der staatliche Rechtskreis
  • der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft

Online-Terminvereinbarung Standesamt Karlsruhe-Stadt

Standesamt Durlach

Standesamt Grötzingen

Standesamt Karlsruhe Stadt

Standesamt Neureut

Standesamt Wettersbach

Keine.

Sie möchten aus Ihrer Kirche austreten.

Staatlicher Rechtskreis
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten erklären.
Die Erklärung müssen Sie persönlich zur Niederschrift abgeben. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Karlsruhe ist in 5 Standes­amts­be­zir­ke auf­ge­teilt.
Für eine persön­li­che Vorsprache bei einem Standes­am­t der Stadt­ ­Karls­ruhe verein­ba­ren Sie einen Termin bitte telefo­nisch oder per E-Mail. Das Standesamt Karlsruhe-Stadt bietet eine Online-Terminvereinbarung an.

Alternativ können Sie Ihre Kirchenaustrittserklärung bei einem Notar öffentlich beglaubigen lassen.
Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die vom Notar beglaubigte Erklärung muss, um wirksam zu werden, dem Standesamt anschließend übersandt werden.

Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.

Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auch in das Personenstandsregister (Geburts-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister) eingetragen worden. Auf Wunsch teilt dann das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Personenstandsregister führt.

Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Die Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.

Keine.

  • Reisepass oder Personalausweis

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

42,00 Euro pro Person
Für Kinder unter 14 Jahren, die zusammen mit einem Elternteil aus derselben Religionsgemeinschaft austreten, wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.

22,00 Euro für nachträglich ausgestellte Bescheinigung über den Kirchenaustritt

Keinen.

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 08.01.2024 freigegeben.

nach oben