Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.
Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.
Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen ab 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Für die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft sind zu unterscheiden:
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Online-Terminvereinbarung Standesamt Karlsruhe-Stadt
Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung beim Standesamt Karlsruhe-Stadt weitergeleitet.
Weitere online-Termine werden täglich freigeschaltet. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail unter: standesamt@oa.karlsruhe.de , wenn Sie keinen freien Termin finden oder Sie Fragen zum Kirchenaustrittsverfahren haben.
Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Staatlicher Rechtskreis
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten erklären.
Die Erklärung müssen Sie persönlich zur Niederschrift abgeben. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Karlsruhe ist in 5 Standesamtsbezirke aufgeteilt.
Für eine persönliche Vorsprache bei einem Standesamt der Stadt Karlsruhe vereinbaren Sie einen Termin bitte telefonisch oder per E-Mail. Das Standesamt Karlsruhe-Stadt bietet eine Online-Terminvereinbarung an.
Alternativ können Sie Ihre Kirchenaustrittserklärung bei einem Notar öffentlich beglaubigen lassen.
Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die vom Notar beglaubigte Erklärung muss, um wirksam zu werden, dem Standesamt anschließend übersandt werden.
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft auch in das Personenstandsregister (Geburts-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister) eingetragen worden. Auf Wunsch teilt dann das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Personenstandsregister führt.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Die Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
42,00 Euro pro Person
Für Kinder unter 14 Jahren, die zusammen mit einem Elternteil aus derselben Religionsgemeinschaft austreten, wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.
22,00 Euro für nachträglich ausgestellte Bescheinigung über den Kirchenaustritt
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.
Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 17. Januar 2025 freigegeben.