Auf dem Baugrundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann kann es erforderlich sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsfläche zu benutzen.
Da die Straßenverkehrsordnung ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vorsieht, wird für die genannten Fälle eine verkehrsrechtliche Anordnung/Ausnahmegenehmigung sowie eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Die zuständigen Stellen können solche Ausnahmen in Einzelfällen genehmigen.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf eine bauliche Sondernutzung (Onlinedienst)
Das Formular wird online eingereicht.
Für die folgenden baulichen Sondernutzungen werden eine verkehrsrechtliche Anordnung/Ausnahmegenehmigung sowie eine Sondernutzungserlaubnis benötigt:
Einreichung der erforderlichen Unterlagen und Benennung einer verantwortlichen Person.
Verkehrsrechtliche Anordnung/Ausnahmegenehmigung
Die verkehrsrechtliche Anordnung/Ausnahmegenehmigung wird von der Straßenverkehrsstelle als zuständige Straßenverkehrsbehörde schriftlich erteilt.
Die Anordnung regelt, wie die Arbeitsstelle gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum abzusperren und abzusichern ist. Eine entsprechende Anordnung wird auch für private Flächen benötigt, sofern dort faktisch öffentlicher Verkehr stattfindet.
Für die verkehrsrechtliche Anordnung/Ausnahmengenehmigung muss ein Antrag gestellt werden (siehe Onlineantrag und Formulare).
Zuständigkeiten/Telefonischer Kontakt bei der Straßenverkehrsstelle
Sondernutzungserlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird vom Tiefbauamt oder von der zuständigen Ortsverwaltung schriftlich erteilt.
Die Sondernutzungserlaubnis berechtigt, im Zuge einer Baumaßnahme öffentliche Flächen (über den Gemeingebrauch hinaus) in Anspruch zu nehmen.
Zuständigkeiten/Telefonischer Kontakt beim Tiefbauamt
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Zu beachten:
Eine verantwortliche Person ist nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) immer zu benennen. Als Verantwortliche/r kann benannt werden, wer jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten des (Bau-) Unternehmens verfügt.
Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Zeitraum und der Größe der in Anspruch genommenen Fläche.
Anfragen zu den anfallenden Gebühren sind an das Ordnungs- und Bürgeramt zu richten:
strassenverkehrsstelle@oa.karlsruhe.de
Keine.
Keiner.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 19. März 2024 freigegeben.