Die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten muss drei Monate vor Aufnahme der Sammlung (z.B. einer Altkleidersammlung) angezeigt werden.
Dies gilt für Träger einer gemeinnützigen Einrichtung oder gewerbliche Sammler.
Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Sie müssen das Formular unterschreiben, können es aber per Post zusenden.
Anzeige einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Sie müssen das Formular unterschreiben, können es aber per Post zusenden.
Anzeigeverfahren bei
Bitte beachten Sie:
Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle dürfen nicht von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen erfasst werden (§ 17 Abs. 2 KrWG).
Das Formular zur Anzeige der Sammlung muss mindestens drei Monate vor der Sammlung der zuständigen Behörde unterschrieben zugegangen sein.
Die Sammlung darf erst nach erfolgter Anzeigenbestätigung oder nach dem Ablauf von drei Monaten nach Anzeigeneingang aufgenommen werden.
Gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushalten sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde (Abfallrechtsbehörde des jeweiligen Sammlungsgebietes bzw. Sammlungsortes) anzuzeigen..
Das Formular muss unterschrieben, inklusive nachfolgender erforderlicher Unterlagen, eingereicht werden (Formular siehe Onlineantrag und Formulare).
Anlagen
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
§ 17 und § 18 KrWG regeln die Überlassungspflichten von Abfällen aus privaten Haushalten. Dementsprechend sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (z. B. Sperrmüllabholung). Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 KrWG).