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Bürgerservice Karlsruhe

Sammlungen anzeigen

Die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten muss drei Monate vor Aufnahme der Sammlung (z.B. einer Altkleidersammlung) angezeigt werden.

Dies gilt für Träger einer gemeinnützigen Einrichtung oder gewerbliche Sammler.

Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Anzeige einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Anzeigeverfahren bei

  • gemeinnützigen oder
  • gewerblichen Sammlungen
  • von Abfällen aus privaten Haushalten (§§ 17, 18 KrWG).

Bitte beachten Sie:
Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle dürfen nicht von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen erfasst werden (§ 17 Abs. 2 KrWG).

Das Formular zur Anzeige der Sammlung muss mindestens drei Monate vor der Sammlung der zuständigen Behörde unterschrieben zugegangen sein.


Die Sammlung darf erst nach erfolgter Anzeigenbestätigung oder nach dem Ablauf von drei Monaten nach Anzeigeneingang aufgenommen werden.

Gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushalten sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde (Abfallrechtsbehörde des jeweiligen Sammlungsgebietes bzw. Sammlungsortes) anzuzeigen..

Das Formular muss unterschrieben, inklusive nachfolgender erforderlicher Unterlagen, eingereicht werden (Formular siehe Onlineantrag und Formulare).


Anlagen

  • Informationen zur Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
  • Informationen über die Art der Sammlung (z.B. Musterflyer, Vertragsmuster)
  • Liste mit Containerstandorten
  • Kopien der öffentl-rechtlichen und privatrechtlichen Standplatzgenehmigungen (auch Verträge etc.)
  • Erläuterungen zur sonstigen Sammlung
  • Erläuterungen zur bisherigen Durchführung der Sammlung und/oder zum Sammelrhythmus
  • Beschreibung der sonstigen eingesammelten Abfälle
  • Ergänzende Angaben zu Verwertungsbetrieben
  • Kopien der EfB-Zertifikate der Verwertungsbetriebe
  • Kopien der Anlagengenehmigungen der Verwertungsbetriebe (z.B. immissionsschutz- oder baurechtliche Genehmigung)
  • Bei Verbringung der Sammelware ins Ausland: Kopien der Notifizierungsunterlagen bzw. der Vertragsinformationen gem. §§ 4 und 5 Abfallverbringungsgesetz
  • Kopie der behördlich bestätigten Anzeige nach § 53 KrWG, der Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG oder des vollständigen EfB-Zertifikats des Abfallbeförderers (auch der ggf. damit beauftragten Dritten)

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

  • § 18 KrWG: Anzeigeverfahren für Sammlungen

§ 17 und § 18 KrWG regeln die Überlassungspflichten von Abfällen aus privaten Haushalten. Dementsprechend sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (z. B. Sperrmüllabholung). Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 KrWG).

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